Das Verpackungsgesetz schreibt vor, dass Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern seit dem 01.01.2023 Lebensmittel und Getränke unter anderem im To-Go-Bereich auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht (To-Go-Bereich) in Einweglebensmittelkunststoffverpackungen oder Getränkebecher verpackt bzw. abgefüllt werden. Dies betrifft zum Beispiel Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte.
Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können stattdessen mitgebrachte Gefäße der Kund*innen befüllen.
Verbraucher*innen können durch die Wahl einer Mehrwegverpackung aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu verringern. Einwegverpackungen, wie Coffee-To-Go-Becher oder Essensboxen werden typischerweise nur kurz benutzt und landen dann im Müll oder schlimmer in der Umwelt. Durch den Verzicht auf Einwegverpackungen können Ressourcen geschont und Abfälle vermieden werden.
Mit der Einführung der Mehrwegangebotspflicht ist der erste wichtige Schritt zur Förderung von Mehrwegverpackungen und zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegverpackungen getan. Jetzt müssen die verpflichteten Unternehmen die neue Pflicht konsequent umsetzen, damit die Nutzung von Mehrwegverpackungen und die Befüllung von eigenen Behältnissen für die Verbraucher*innen zur gewohnten Routine werden kann.
Für den Vollzug des Verpackungsgesetzes – einschließlich der Mehrwegangebotspflicht – und die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Zu Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs bei der Umsetzung der neuen Mehrwegangebotspflicht haben die Länder und das UBA ein gemeinsames Papier zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht entwickelt. Den „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)“ veröffentlichte die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) als Information auf ihrer Homepage. Der Leitfaden kann in Zukunft bei der Beantwortung von Fragen rund um die Mehrwegangebotspflicht herangezogen werden.