Schon vor der Vergaberechtsreform 2016/2017 war das Umweltzeichen Blauer Engel, eine wichtige Säule für die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Die Kriterien des Blauen Engel wurden in Ausschreibungen genutzt, und der Blaue Engel selbst konnte von Bietern als Nachweis vorgelegt werden.
Die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltzeichen, wie dem Blauen Engel, haben sich mit der Reform erweitert. Diese sind mit deutlichen Erleichterungen sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Bieter verbunden. So dürfen bei der Formulierung der technischen Spezifikationen, der Zuschlagskriterien und der Auftragsausführungsbedingungen öffentliche Vergabestellen nun auf bestimmte Umweltzeichen, verweisen. Zudem können Umweltzeichen auch als Nachweis gefordert werden. Gleichwertige Umweltzeichen müssen als Nachweis anerkannt werden. Nur in bestimmten Fällen muss der öffentliche Auftraggeber als Nachweis andere geeignete Belege akzeptieren (§ 34 VgV/ § 24 UVgO).
Ausführliche Hilfestellungen, wie Sie umweltfreundlich beschaffen können, geben Ihnen die Ausschreibungsempfehlungen des Umweltbundesamtes, die es für etliche Produktgruppen des Blauen Engels gibt. Auf dem Themenportal des Umweltbundesamtes zur umweltfreundlichen Beschaffung www.beschaffung-info.de stehen diese und weitere Informationen bereit.