Die Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) wurde am 21.01.2019 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die TRAS 120 regelt Anforderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige sowie der Störfall-Verordnung unterliegende Biogasanlagen. Sie konkretisiert für diese Anlagen den Stand der Technik bzw. Stand der Sicherheitstechnik.
Viele Biogasanlagen haben Sicherheitsmängel
Grund für die Bekanntgabe der TRAS 120 ist einerseits der in den letzten 15 Jahren stark angestiegene Bestand an Biogasanlagen, der 2018 ca. 9.000 erreicht hat. Andererseits werden bei Prüfungen bei etwa 70 Prozent dieser Anlagen seit Jahren erhebliche sicherheitstechnische Mängel festgestellt. Der Anteil von Prüfungen mit bedeutsamen Mängeln war bei Biogasanlagen 2007 bis 2016 durchweg fast doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller übrigen geprüften Anlagenarten. Vor allem in den Bereichen Anlagenauslegung, Brandschutz, Explosionsschutz, Durchführung und Nachweis von erforderlichen Prüfungen, Prozessleittechnik sowie sonstige Betriebsorganisation wurden Mängel festgestellt.
Mehr Sicherheit durch die TRAS 120
Die TRAS 120 enthält Hinweise zu bei Biogasanlagen besonders relevanten Gefahrquellen für die Sicherheitsauslegung der Anlagen (d.h. für die Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilungen) sowie grundsätzliche Anforderungen an Biogasanlagen und besondere Anforderungen an bestimmte Anlagenteile.
Als innovative Elemente für eine technische Regel enthält die TRAS 120 insbesondere Hinweise auf die erforderliche Sicherheitskultur der Betriebsorganisation, Anforderungen an die Fernsteuerung der Anlagen, an die Fachkunde der für den Betrieb verantwortlichen Personen und weiterer Beschäftigte, an die Eigenüberwachung der Anlage und ihres Betriebs durch diese verantwortlichen Personen, an eine Trennung der Anforderungen an Alarmpläne und Notfallpläne sowie nicht nur die Forderung nach einer Notstromversorgung sondern auch eines Notstromkonzepts zu deren Auslegung.
Verbleibende Defizite für die Sicherheit von Biogasanlagen
Fortschritte in diesen Punkten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Bekanntgabe der TRAS 120 die Probleme noch nicht gelöst sind. Größtes Manko der TRAS 120 ist ihre als gering erachtete Verbindlichkeit. Sie begründet keine unmittelbar gültigen Pflichten der Betreiber von Biogasanlagen (kann also auch keine Bußgelder bei Nicht-Einhaltung begründen), sondern wird lediglich als „Erkenntnisquelle“ für Betreiber und Vollzugsbehörden betrachtet. Wegen fehlender Rechtgrundlage enthält sie auch keine Zulassungspflicht von Anlagenteilen, die für die Sicherheit oder Emissionsminderung besonders relevant sind. Sie enthält ferner keine Anzeigepflicht von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (womit Betreiber und Standort dieser Anlagen den unteren Immissionsschutzbehörden unbekannt bleiben können) und auch keine generelle Anzeigepflicht von Betriebsstörungen bei den Immissionsschutzbehörden.
Das UBA tritt daher dafür ein, nicht nur die TRAS 120 nun zügig umzusetzen, sondern auch – wie vor sechs Jahren von BMU, Ländern und UBA geplant – durch eine rechtsverbindliche Biogasanlagen-Verordnung zu ergänzen.
Entstehungsgeschichte der TRAS 120
Der Entwurf für die TRAS 120 wurde von einem Arbeitskreis „Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) seit 2013 auf der Basis eines Entwurfes für eine Biogasanlagen-Verordnung erarbeitet. Dem Arbeitskreis gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der Verbände, der Berufsgenossenschaften, der Sachverständigen, der Wissenschaft und des UBA an. Der Vorentwurf der TRAS wurde von der KAS veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus hat die KAS ein Fachgespräch zum Vorentwurf durchgeführt. Das BMU hat zum Entwurf der TRAS die rechtlich vorgeschriebene Anhörung der zuständigen Länderbehörden durchgeführt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen hat das BMU entsprechend § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz die TRAS 120 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.