Mit der Novellierung entfallen die bisherigen Differenzierungen bei den Kältemitteln. Für viele Anwendungen sind die Leistungsgrenzen der förderfähigen Anlagen nach oben und unten ausgeweitet worden. Dadurch können jetzt zum Beispiel auch für kleine Kälteanlagen ab einem Kilowatt Kälteleistung in Tankstellen, Bäckereien oder Metzgereien Anträge gestellt werden.
In die Förderung neu aufgenommen wurden Wärmepumpen, die Prozesswärme nutzen. Förderfähig sind auch Wärmerückgewinnung, freie Kühlung und die Einbindung einer Anlage zur Nutzung regenerativer Energien.
Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind neben Unternehmen unter anderem auch gemeinnützige Organisationen, kirchliche Einrichtungen, Kommunen, Schulen und Krankenhäuser. Bei Fahrzeug-Klimaanlagen sind Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeuge antragsberechtigt.
Der Hintergrund ist, dass in der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs und Vermeidung halogenhaltiger Kältemittel das Klima deutlich weniger belastet wird und damit ein wichtiger Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung geleistet werden kann.