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PM10

Emission von Feinstaub der Partikelgröße PM­10

Staub lässt sich nach Größe in verschiedene Fraktionen einteilen. Eine relevante Fraktion des Gesamtstaubes stellen die Partikel dar, deren aerodynamischer Durchmesser weniger als 10 Mikrometer (µm) beträgt (Feinstaub – PM10). Von 1995 bis 2023 sind die Feinstaub-Emissionen um fast 46 Prozent zurückgegangen.

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Emissionen und Emissionsminderung bei Kleinfeuerungsanlagen

Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind eine wesentliche Quelle von Luftbelastungen. Bei winterlichen Inversionswetterlagen sowie in Tal- und Kessellagen kommt es zusätzlich zur bestehenden Hintergrundbelastung zur Belastung der Atemluft mit Feinstaub und anderen Luftschadstoffen. Vor allem unsachgemäße Bedienung und unsachgemäße Brennstoffbeschaffenheit führen zu hohen Emissionen.

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Luft

Umweltzonen in Deutschland

Straßenschild Umweltzone

Umweltzonen sind eines von mehreren Instrumenten zur Verbesserung der Luftqualität in Ballungsräumen. Da die aktuell einzuhaltenden Luftqualitätsgrenzwerte mittlerweile an allen Messstationen in Deutschland unterschritten werden, heben immer mehr Städte und Kommunen ihre Umweltzonen auf. Ab 2030 sind deutlich strengere Luftqualitätsgrenzwerte einzuhalten, so dass sie an Relevanz gewinnen könnten.

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Luft

Feinstaub

Über verschneiten Dächern qualmen etliche Schornsteine

Feinstaub besteht aus einem komplexen Gemisch fester und flüssiger Partikel und wird abhängig von deren Größe in unterschiedliche Fraktionen eingeteilt. Unterschieden werden PM10 (PM, particulate matter) mit einem maximalen Durchmesser von 10 Mikrometer (µm), PM2,5 und ultrafeine Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,1 µm.

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Luft

Luftreinhaltung in der EU

EU-Fahnen vor Gebäudefassade

In den Staaten der Europäischen Union existiert ein einheitliches Recht zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität. Die Grundlage bildet die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881).

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Kurzlink: www.uba.de/t51929de