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Wie sind die Berichtspflichten der Vertreiber und/oder Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien?

Die Vorgaben zur Erfolgskontrolle für Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien befinden sich in § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BattG. Danach legen die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien dem Umweltbundesamt jährlich zum 30. April einen Erfolgskontrollbericht über das Vorjahr vor. Aus § 15 Abs. 3 S. 2 BattG ergibt sich, dass Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien für mehrere Vertreiber auch eine gemeinsame Dokumentation vorlegen können. Darüber hinaus sind auch Sammelmeldungen an das Umweltbundesamt durch Dritte grundsätzlich möglich. So können auch Dritte (z.B. der ZVEI –Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V.) einen Gesamtbericht der Hersteller für deren Vertreiber vorlegen.

Der ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. hat angekündigt, Erfolgskontrollberichte für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu erstellen und dem ⁠UBA⁠ vorzulegen
Vertreiber von Fahrzeug- und/oder Industriebatterien sind daher dann verpflichtet, direkt an das UBA zu berichten, sofern kein Hersteller oder Dritter  für sie nach BattG berichtet.

Beim Bericht sind die Vorgaben für die Erfolgskontrollberichte für Geräte-Altbatterien – mit Ausnahme der Masse der in Verkehr gebrachten Batterien, der Sammelquote und der Dokumentation der gezahlten Preise – mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung zu berichten ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, S. 2 und 3 BattG). Das Umweltbundesamt empfiehlt unverbindlich, für die Erfolgskontrollberichterstattung die folgenden Formatvorlagen zu verwenden (Erfolgskontrollen für Fahrzeug-Altbatterien und Industrie-Altbatterien) und an batteriegesetz [at] uba [dot] de zu senden.

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 BattG

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