Was wird getan, um die Feinstaubbelastung in Europa zu verringern?
Innerhalb der Europäischen Union (EU) stehen die Maßnahmen zur Senkung der Feinstaubbelastung auf drei Säulen. Die erste Säule beruht auf der Richtlinie 2008/50/EG und einer weiteren Richtlinie (2004/107/EG), die durch die 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung in nationales Recht übernommen wurden. Darin werden Grenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) in der Umgebungsluft festgelegt. Die zweite Säule stellen Vorgaben für Feinstaub-Emissionsgrenzwerte für industrielle Anlagen und Fahrzeuge dar. Die dritte Säule regelt die innerhalb eines Staates insgesamt freigesetzte Menge an Luftschadstoffen. Im Rahmen dieser dritten Säule sind die jährlichen Gesamtemissionen an PM2.5 und von Feinstaub-Vorläuferstoffen (Stickstoffoxid, Schwefelverbindungen, flüchtige organische Verbindungen ausgenommen Methan, Ammoniak) durch die Novellierung der europäischen NEC-Richtlinie (engl.: NEC – „national emission ceilings“) ab 2020 in allen Mitgliedstaaten weiter zu reduzieren. Damit soll die Feinstaubbelastung bis 2030 im Vergleich zu 2005 in etwa halbiert werden. Die Bundesrepublik Deutschland beschreibt in ihrem nationalen Luftreinhalteprogramm von 2019 wie sie die Verpflichtungen einhalten wird.
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