Gewässerzustand verbessern – ein gesetzlicher Auftrag

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Gewässerrenaturierung ergibt sich aus der Rechtslage

Der Schutz und die Verbesserung von Fließgewässern sind in den wasserrechtlichen Vorgaben der EU, des Bundes und der Länder verankert.

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Die Aufwertung von Fließgewässern durch Renaturierungsmaßnahmen ist eine gesellschaftliche Aufgabe und ergibt sich aus der Rechtslage. Der Schutz und die Verbesserung von Fließgewässern sind in den wasserrechtlichen Vorgaben der EU, des Bundes und der Länder verankert. Derzeit sind deutsche Fließgewässer aber noch weit entfernt vom erwünschten Zustand.

Inhaltsverzeichnis

 

Europäische Wasserrahmenrichtlinie gibt das Entwicklungsziel vor

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) gab Anstoß für eine umfassende, ökologische Sichtung und Bewertung der Gewässer. Mit Einführung der Wasserrahmenrichtlinie wurde das deutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) novelliert und die europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt (Recht der Oberflächengewässer).

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie und das deutsche Recht verpflichten dazu, den "guten ökologischen Gewässerzustand" oder ein "gutes ökologisches Potenzial" bis spätestens 2027 zu erreichen. Gewässerrenaturierungen sind für dieses Ziel unverzichtbar und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes. Derzeit erreichen jedoch weniger als 10 Prozent der Gewässer dieses Ziel (Die Wasserrahmenrichtlinie - Gewässer in Deutschland 2021). Ursache für diese deutliche Zielverfehlung sind unter anderem in den hydromorphologischen Defiziten (Hydromorphologischer Zustand) und in fehlenden Flächen für die Gewässer (Bundesweites Flächenziel für die Gewässerentwicklung) begründet.

Zudem hat die 2007 erstellte EU Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) zum Ziel, die Auswirkungen von Hochwasser so gering wie möglich zu halten und setzt dabei auch auf den naturnahen Hochwasserschutz durch Renaturierung. Mehr dazu: Hochwasserrisikomanagement und Hochwasservorsorge

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet zur nachhaltigen Gewässerentwicklung

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet zusammen mit der Oberflächengewässerverordnung den Kern des deutschen Wasserrechts. Sie enthalten Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz.

Seit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 gilt das Naturerhaltungs- und Renaturierungsgebot als allgemeiner Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 2 WHG):

"Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen."

Dezentrale naturnahe Gewässerentwicklungsmaßnahmen soll auch das Nationale Hochwasserschutzprogramm (NHWSP) beschleunigen. Mehr dazu: Hochwasserrisikomanagement und Hochwasservorsorge

 

Landeswassergesetze konkretisieren die Vorgaben für Renaturierungen

Die Wassergesetze der Länder werden von den Landtagen auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlassen. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes gibt dabei den Rahmen vor, in dem die Länder ihre Wassergesetze formulieren.

Die Bundesländer sind berechtigt, von Vorgaben des WHG abweichende Vorschriften in ihren Wassergesetzen zu erlassen (Beispiel: Breite und Nutzung von ⁠Gewässerrandstreifen⁠). Deshalb müssen für die Planung und Durchführung konkreter Renaturierungsmaßnahmen immer die landesspezifischen Wassergesetze berücksichtigt werden.

Der Bund und die Länder koordinieren ihre Wasserpolitik im Rahmen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (⁠LAWA⁠). Ziel der ⁠LAWA⁠ ist es, länderübergreifend gemeinschaftliche, wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Fragestellungen zu erörtern, gemeinsame Lösungen zu erarbeiten und Empfehlungen zur Umsetzung zu initiieren. Für Maßnahmenträger sind insbesondere die Veröffentlichungen der LAWA (Handlungsanweisungen, Empfehlungen etc.) hilfreich.

 

Literaturangaben

Links Recht