Das novellierte Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) sieht eine neue Mehrwegangebotspflicht vor. Die Änderung ist ein weiterer Schritt in Richtung Abfallverringerung, da durch jede Wiederverwendung von Mehrwegverpackungen Abfälle von Einwegverpackungen eingespart werden. Damit soll das Ziel von Artikel 4 EWKRL erreicht werden, nachdem die EU-Mitgliedstaaten eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte im To-Go Bereich erreichen müssen.
Ab dem 1. Januar 2023 sind daher gemäß § 33 VerpackG Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aus allen Materialien in Deutschland verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen zum Verkauf angebotenen Waren an der Verkaufsstelle auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Verpflichtung besteht, wenn die Befüllung mit Ware jeweils erst bei Abgabe an den Endverbraucher stattfindet. Dies liegt nicht nur bei Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher vor, sondern auch bei vorgehaltenen Speisen, welche beim Letztvertreiber zuvor in solche Verpackungen gefüllt werden.
Das Mehrwegangebot darf nicht zu ungünstigeren Bedingungen, z.B. zu einem höheren Preis erfolgen. Der Endverbraucher soll sich möglichst frei und ohne Nachteile für eine Variante entscheiden können. Es ist möglich, ein angemessenes Pfand als Anreiz für die spätere Rückgabe zu erheben. In der Verkaufsstelle müssen gut sichtbare und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinweisen, dass die Waren auch in Mehrwegverpackungen zu erhalten sind. Bei der Auslieferung der Ware muss dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien erfolgen.
Letztvertreiber haben eine Rücknahmepflicht für diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Die Endverbraucher müssen über die Rückgabemöglichkeit und deren Zweck informiert werden.
Erleichterungen gibt es für kleine Unternehmen mit ≤ 5 Beschäftigten und ≤ 80 qm Verkaufsfläche. Im Fall der Lieferung von Waren gelten alle Lager- und Versandflächen zusätzlich als Verkaufsflächen. Diese Unternehmen können die Pflicht nach § 33 VerpackG auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen. Darüber hinaus gelten die Erleichterungen auch für Verkaufsautomaten (§ 34 VerpackG).
Ressourcenschonende Mehrwegverpackungssysteme für Lebensmittel und Getränke können in Deutschland mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ zertifiziert werden. Auf der Website des Blauen Engels werden neben den Vergabekriterien unter „Publikationen“ auch Informationsmaterialien für Kommunen, Ausgabebetriebe und Verbraucher*innen zur Verfügung gestellt.