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Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Das UBA, Klima | Energie, Abfall | Ressourcen, Nachhaltigkeit | Strategien | Internationales

2006

Eine Frau mit Regenmantel steht im Regen vor einer überfluteten Landschaft.

Das UBA zeigt, wie sich Deutschlands Klima ändern wird und gründet ein Kompetenzzentrum für die Anpassung. Außerdem legt das UBA CO2-Grenzwerte für PKW vor, untersucht Kinder auf Schadstoffe und startet ein Kernindikatorensystem. Das UBA wird als familienfreundlich und seine Deutsche Emissionshandelsstelle als „Beste virtuelle Organisation“ ausgezeichnet. Umweltverbände erhalten mehr Klagerechte.

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100. Umweltverband als „Anwalt für die Umwelt“ anerkannt

mehrere A4-Blätter, darauf eine Lupe, zu lesen ist "Umweltbundesamt: anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen"

Mit der Anerkennung der „Naturschutzinitiative e. V.“ am 14.11.2017 hat das UBA die 100. Anerkennung als Umweltvereinigung ausgesprochen. Die auf Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen können als „Anwälte für die Umwelt“ vor Gericht auftreten. Sie können gerichtlich überprüfen lassen, ob umweltrelevante Behördenentscheidungen rechtmäßig ergangen sind.

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Hinweise zur Antragstellung

Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen möchten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.

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Voraussetzungen der Anerkennung

Vereinigungen, die als Umweltvereinigung anerkannt werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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Rechtlicher Hintergrund des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthält Regelungen für den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Es schafft besondere Klagerechte für anerkannte Umweltvereinigungen.

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Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Logo der Anerkennungsstelle für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Das Umweltbundesamt und die Anerkennungsbehörden der Länder sind für die Anerkennung zuständig.

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Kurzlink: www.uba.de/t21079de