Plangenehmigung
VwVfG § 74 (6) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung: auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden.
Quelle: DWA (2017): Naturschutz bei Planung und Genehmigung von Fließgewässerrenaturierungen
Kurzlink: www.uba.de/t108770de