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Plangenehmigung

VwVfG § 74 (6) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung: auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden.


Quelle: DWA (2017): Naturschutz bei Planung und Genehmigung von Fließgewässerrenaturierungen

Kurzlink: www.uba.de/t108770de