Umweltaussagen zu Fernbusreisen: Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Umweltbundesamtes

Grundsatzfragen im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz nun höchstrichterlich geklärt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Umweltaussagen eines Fernbusunternehmens beschäftigt.
Quelle: th-photo / AdobeStock

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Einsatz gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Anpreisungen einer strengen Kontrolle unterworfen. Informationen über Angebote zur CO2-Kompensation müssen aussagekräftig und transparent sein. Zugleich überprüfte und bestätigte der BGH erstmals die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU-Verbraucherschutzbehörden.

UBA⁠-Präsident Dirk Messner sagt zum BGH-Beschluss: „Für das Gelingen der Verkehrswende ist es wichtig, dass Verbraucher*innen ihre Mobilitätsentscheidungen anhand seriöser Informationen treffen können. Dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt, hat Signalwirkung für Werbung mit Umweltaussagen weit über die Verkehrsbranche hinaus. Wenn Unternehmen mit Nachhaltigkeitsversprechen werben, müssen die Verbraucher*innen sich darauf verlassen können, dass diese auch stimmen. Die jüngste Entscheidung stärkt zudem die Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten erheblich. Der BGH legt an die Arbeit der Verbraucherschutzbehörden vernünftige und praxisgerechte Maßstäbe an. Das ist eine gute Grundlage für unsere weitere Arbeit.“

Die Entscheidung ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, welches das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) gegen ein deutsches Fernbusunternehmen geführt hat. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass die zuständige belgische Behörde das UBA ersucht hatte, gegen irreführende Umweltaussagen des Unternehmens vorzugehen. Daraufhin hatte das UBA dem Unternehmen bereits im Januar 2023 untersagt, gegenüber Verbraucher*innen in Belgien mit der Aussage zu werben, Fernbusse seien die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel.

Das UBA beanstandete auch die CO2-Kompensation, die das Unternehmen den Reisenden als Zusatzleistung anbot. Der Fernbusanbieter gab hierfür zwar den Preis an, verschleierte jedoch die Menge des zu kompensierenden CO2-Ausstoßes. Nachdem der BGH bereits 2024 strenge Anforderungen an Werbung mit Labels wie „klimaneutral“ gestellt hatte, stärkt das Gericht mit seiner jüngsten Entscheidung erneut eine klare, an der Perspektive der Verbraucher*innen orientierte Linie. 

Die Untersagungsverfügung des UBA war die erste, die die Behörde im Rahmen der EU-internen Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden erlassen hatte und die gerichtlich überprüft wurde. In erster Instanz vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war das UBA erfolgreich; das Landgericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dieser hat nun mit der Entscheidung des I. Zivilsenates (Aktenzeichen I ZB 26/24) alle Angriffe gegen das Verfahren zurückgewiesen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz europäischer Verbraucher*innen gestärkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Weitere Informationen

Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Irreführend sind hiernach insbesondere allgemeine und ungenaue Umweltbehauptungen, die sich nicht auf konkrete Produktmerkmale beziehen. Sie täuschen darüber hinweg, dass in der Regel nur einzelne Teilaspekte eines Produkts einen Umweltnutzen aufweisen.

Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltversprechen weiter verschärft. Diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum März 2026 in nationales Recht umsetzen.

Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Die Befugnisse der Behörde ergeben sich unmittelbar aus der europäischen CPC-Verordnung 2017/2394. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt ein nationales Gesetz (EU-VSchDG). Das UBA hat jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren alle Verbraucher*innen.

Umweltbundesamt Hauptsitz

Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Deutschland

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