Das Umweltbundesamt (UBA) hat mit seiner kontinuierlichen fachlichen Begleitung maßgeblich zur Bewertung des Stoffes beigetragen und bereits im September 2007 vor der Anwendung des Stoffes gewarnt. Bei einem Gewässermonitoring, welches das UBA in den Jahren 2005 bis 2008 durchführte, fanden sich Cybutryn-Konzentrationen die im Bereich der Wirkungskonzentrationen lagen. In den künstlichen Teichen der Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage des UBA, mit denen sich Ausschnitte aus Teichen, Seen und Flüssen modellhaft nachbilden lassen, konnte die ökotoxikologische Wirkung dieses Wirkstoffes auf Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen in Binnengewässern nachgewiesen werden. Mit Cybutryn wird zum ersten Mal ein Wirkstoff der Produktart Antifouling aufgrund von unannehmbaren Umweltrisiken nicht genehmigt.
Was müssen Bootsbesitzer und -käufer jetzt beachten?
Restmengen von Antifouling-Produkten mit Cybutryn müssen vor dem Stichtag – 31. Januar 2017 – entsorgt werden. Das UBA rät zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen wie zum Beispiel Recyclinghöfen. Ob ein Antifouling-Produkt Cybutryn enthält, kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) recherchiert werden. Beim Bootskauf sollte nach der Antifouling-Beschichtung gefragt werden: Ab dem 02. März 2017 dürfen keine neuen Boote mehr verkauft werden, die mit Cybutryn beschichtet sind. Für Boote, die vor diesem Termin gekauft wurden, gelten dagegen keine Einschränkungen. Wer ein bereits behandeltes Boot besitzt, kann auch weiterhin europäische Gewässer befahren.
Bootsbesitzer sollten generell so weit wie möglich auf biozidhaltige Antifouling-Anstriche verzichten, um die Ökosysteme in den Gewässern möglichst wenig zu belasten. Insbesondere in Seen und Flüssen können Bootsrümpfe auch ohne Antifouling-Wirkstoffe in gutem Zustand bleiben. Mittlerweile gibt es mehrere wirksame Antifouling-Beschichtungen auf dem Markt, die ohne Biozide auskommen.
* Daten und Stichtage wurden am 20.05.2016 aktualisiert