Die Ausweitung der Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte auf Vertreiber von Lebensmitteln ist eine der Hauptmaßnahmen aus dem Paket der am 1.1.2022 in Kraft getretenen Novelle des ElektroG zur Verbesserung der Altgerätesammlung und Steigerung der Sammelmenge. Insbesondere Supermärkte und Discounter bringen regelmäßig große Mengen Elektrogeräte in Verkehr, mussten sich in den meisten Fällen allerdings nicht um deren Rücknahme kümmern. Denn bislang sind, neben den Wertstoffhöfen der Kommunen, nur Geschäfte und Versandhändler mit einer Verkaufsfläche bzw. Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern – sprich große Elektromärkte, zum Teil Baumärkte und größere Onlinehändler – zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet gewesen.
Ziel der neuen Regelung ist es, dass ausgediente Elektrogeräte durch ein flächendeckendes Netz an verbrauchernahen Rückgabemöglichkeiten der korrekten Entsorgung zugeführt werden können und weniger Altgeräte abseits der korrekten Pfade, wie zum Beispiel im Hausmüll, Verpackungsmüll oder der Natur, wo sie nicht hingehören, entsorgt werden. Auch an Schrottsammler und -händler, welche oft mit Postwurfsendungen werben, sollten keine Altgeräte abgegeben werden, denn diese dürfen in aller Regel keine Altgeräte sammeln und es besteht die Gefahr einer nicht umweltgerechten Entsorgung im In- oder Ausland.
Alle Altgeräte, die auf korrektem Wege abgegeben werden, können so für eine Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, um Rohstoffe und Ressourcen zu schonen und zurückzugewinnen sowie umweltschädigende Bauteile und Substanzen aus dem Kreislauf auszuschleusen.
Bietet ein Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte an bzw. stellt diese auf dem Markt bereit, ist er zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
Dabei gilt: Kleine Altgeräte mit einer Kantenlänge kleiner gleich 25 Zentimeter (z. B. Rasierapparat, Uhren, Telefone und Smartphones, Fernbedienung, Toaster, PC-Maus) können Verbraucherinnen und Verbraucher auch ohne gleichzeitigen Kauf eines neuen Gerätes zurückgeben; Altgeräte mit einer Kantenlänge größer 25 Zentimeter (z. B. Waschmaschine, Fernseher, Elektrorasenmäher) müssen vom Händler dagegen nur bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart zurückgenommen werden. Die Rückgabe muss entweder direkt im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu möglich sein. Die gleiche Rücknahme- und Rückgaberegelung gilt wie bisher auch weiter für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern.
Als Lebensmittelhändler gelten neben den klassischen Supermärkten, Discountern und Drogeriemärkten auch alle anderen Händler, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Anbieten von Lebensmitteln, Mindestverkaufsfläche). Einzelhandelsunternehmen, die beispielsweise nur im Kassenbereich oder saisonal Lebensmittel wie Süßigkeiten anbieten, sind nicht von der Rücknahmepflicht erfasst.
Um die Altgeräte-Rücknahmestellen leicht zu erkennen, müssen die Händler laut neuer gesetzlicher Regelung durch gut sicht- und lesbare Schrift- und Bildtafeln im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms bzw. in ihren Darstellungsmedien (z. B. Website) oder mit der Warensendung über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Zudem sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein.
Weitere Informationen
Elektroaltgeräte auch hier kostenlos zurückgeben: Verbraucherinnen und Verbraucher können ausrangierte Elektroaltgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben – zum Beispiel auf den Wertstoffhöfen oder beim Schadstoffmobil. In manchen Kommunen gibt es zudem Sammelcontainer für Kleingeräte an öffentlichen Plätzen oder es wird eine Abholung neben der Sperrmüllabholung angeboten. Das kann in den einzelnen Kommunen unterschiedlich geregelt sein.
Neben den oben aufgeführten Händlern mit Rücknahmepflicht dürfen zudem auch Hersteller und kleinere Händler freiwillig Elektroaltgeräte kostenfrei zurücknehmen. Betreiber von zertifizierten Elektroaltgeräte-Recyclinganlagen (sogenannte Erstbehandlungsanlagen) können sich ebenfalls an der kostenlosen Rücknahme beteiligen, indem sie hierfür Rücknahmestellen einrichten.
Auch die Informationskampagne „Plan-E: E-Schrott einfach & richtig entsorgen“ – Website: e-schrott-entsorgen.org – informiert Verbraucherinnen und Verbraucher rund um das Thema Elektroschrottentsorgung und hilft bei der Suche von Sammel- und Rücknahmestellen: E-Schrott-Rückgabefinder.
Das Bundesumweltministerium und das UBA unterstützen die Aktion.
Was sind alles Elektrogeräte: Neben den klassischen Elektrogeräten – in der Regel alles, was ein Stromkabel hat oder batteriebetrieben ist – wie Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher, Kamera, Toaster, Fernbedienung usw. zählen auch Photovoltaikmodule und Produkte mit fest verbauten elektr(on)ischen Funktionen wie Textilien (z. B. beleuchtete bzw. „blinkende“ Schuhe oder Kleidung) oder Möbel (z. B. elektrische Massagesessel, beleuchtete Regale, „smarte“ oder beleuchtete Spiegel, Gaming-Sessel mit integrierten Lautsprechern oder LED-Beleuchtung) zu Elektrogeräten. Auch sogenannte passive Geräte wie Kabel, Steckdosen oder Lichtschalter sind Elektrogeräte. Alle Elektrogeräte sind an dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne direkt auf dem Produkt oder der Verpackung zu erkennen.