IRL2024 - A30

Inhaltsverzeichnis

Disclaimer: Dieser Artikel ist ein Beitrag im Rahmen der Konferenz "Innenraumluft 2024" und spiegelt nicht die Meinung des Umweltbundesamtes wider. Für die Inhalte sind die genannten Autoren und Autorinnen verantwortlich.

Autor
Jörn Hameister

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fachbereich Umweltmedizin und Biomonitoring
Gertrudenstraße 11
18057 Rostock

Empfohlene Zitierweise: Hameister, J. (2024). Geruchsleitwerte des AIR – ein Tool bei Geruchsbelästigungen im Innenraum. Beitrag A30 zur Fachtagung „Innenraumluft 2024 - Messen, Bewerten und Gesundes Wohnen“, 6.-8. Mai 2024, Dessau-Roßlau. https://www.umweltbundesamt.de/irl2024-a30

 

Geruchsleitwerte des AIR – ein Tool bei Geruchsbelästigungen im Innenraum

Gerüche umgeben uns in unserem täglichen Leben, doch sie können nicht nur angenehm sein, sondern im ungünstigen Fall auch belästigend wirken. Das Konzept der Geruchsleitwerte hilft bei der Bewertung und zeigt mögliche abgestufte Maßnahmen zur Reduzierung auf.

Beim Auftreten von unüblichen oder unangenehmen Gerüchen in der Luft von Wohnungen, Schulen, Büros oder anderen Innenräumen kann dies bei Raumnutzenden zu Besorgnis führen. Häufig wird dann eine ⁠Exposition⁠ gegenüber Chemikalien mit möglichen nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen vermutet und ist der Anlass für Beschwerden über eine Geruchsbelästigung. Es wird davon ausgegangen, dass Beschwerden über eine Geruchsbelästigung nur dann geäußert werden, wenn die Geruchsbelästigung so stark ist, dass ein Eingreifen der zuständigen Verantwortlichen, wie z. B. der vermietenden Person, für erforderlich gehalten wird.

Neben der gesundheitlichen Bewertung von Innenraumluft anhand der Richt- und Leitwerte des AIR gibt es seit 2023 mit den neuen Geruchsleitwerten ein Tool, das bei Beschwerden über eine Geruchsbelästigung angewendet werden kann. Ziel ist es, mithilfe von Geruchsleitwerten (GLW) die Plausibilität dieser Beschwerden zu überprüfen und geeignete Maßnahmen beim Überschreiten der GLW zu liefern.

Das GLW-Konzept soll nur angewendet werden, wenn der Anlass Beschwerden über eine Geruchsbelästigung ist. Die Überschreitung eines GLW ohne Vorliegen von Beschwerden über eine Geruchsbelästigung rechtfertigt damit auch keine Maßnahmen nach dem GLW Konzept. GLW werden nur für Stoffe, für die qualitätsgesicherte Geruchswahrnehmungsschwellen (ODT50) vorliegen, aufgestellt. Die Liste der Einzelstoffe soll in Zukunft erweitert werden.

 

Literatur

  • AIR, 2023, "Bewertung von Geruchsstoffen in der Innenraumluft – Weiterentwicklung des Geruchsleitwerte-Konzeptes des AIR. Mitteilung des Ausschusses für Innenraumrichtwerte". Bundesgesundheitsblatt 66 (4): 452–459, https://doi.org/10.1007/s00103-023-03682-8.
Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 Innenraumluft  Ausschuss für Innenraumrichtwerte  Geruchsleitwerte  Gerüche  Geruchsschwellen ODT50