Lenkung von Besucherinnen- und Besucherströmen durch Gebote und Verbote
Durch den Klimawandel verändern sich die Rahmenbedingungen für den Tourismus, was sich auch auf die touristische Nachfrage auswirken kann. Dafür sind neben dem Klimawandel jedoch eine Vielzahl an weiteren Faktoren ausschlaggebend. Vorhersagen zu zukünftigen Entwicklungen sind daher mit Unsicherheiten behaftet. Dennoch kann das Zusammenspiel verschiedener Faktoren im Zusammenhang mit klimatischen Veränderungen zu einer Veränderung von Reisegewohnheiten und einer Verlagerung von Reiseströmen führen. Dadurch können schützenswerte Gebiete zunehmend beeinträchtigt werden. Im Winter beispielsweise gewinnen neben dem klassischen, pistenbasierten Skitourismus das Schneeschuhwandern und Skitourengehen an Bedeutung. Beide Sportarten sind nicht direkt an eine bestimmte Infrastruktur gebunden, weshalb es in allen hierfür genutzten Gebieten zu einer Beeinträchtigung von Wildtieren und Schäden an den Pflanzen unterhalb der Schneedecke kommen kann.
Die Kanalisierung und Lenkung von Besucherinnen und Besuchern ist eine notwendige Maßnahme, um auf einen veränderten Nutzungsdruck zu reagieren und Attraktivitätsverluste zu vermeiden. Des Weiteren kann eine Gefährdung der Sicherheit der Gäste (z. B. Lawinen, Steinschlag, Küstenabbruch, ...) Lenkungsmaßnahmen erforderlich machen. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund fehlender Lokalkenntnisse der Reisenden eine große Bedeutung.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 59 Abs. 1 ist grundsätzlich das „Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung […] allen gestattet.“ Dies wird teilweise in den Naturschutzgesetzen der Länder genauer festgelegt. Das Betretungsrecht für Wege kann in Bayern beispielsweise „aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls“ (BayNatSchG Art. 31 Abs. 1) durch die Naturschutzbehörden temporär oder dauerhaft beschränkt werden. Auch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte können das Betretungsrecht einschränken, sofern dafür gesetzliche Gründe vorliegen. Eine Sperrung muss durch Verbotsschilder, Zäune, Mauern o.ä. für die Allgemeinheit kenntlich gemacht werden, ansonsten ist diese unwirksam. In Schleswig-Holstein ist eine befristete Sperrung mit Genehmigung der Gemeinde möglich bzw. kann diese auch durch die Gemeinde selbst angeordnet werden.
Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht liegt bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder der Person, die Kunstbauten auf dem Grundstück erbaut hat. Diese können für atypische Gefahren haftbar gemacht werden, nicht aber für typische Gefahren bei Benutzung des Weges (je nach Art/Verlauf des Weges z. B. abbrechende Äste, Steinschlag, Unebenheiten im Gelände o.ä.). Beispiele für atypische Gefahren sind künstliche Hindernisse oder Kunstbauten wie Brücken oder Stege. Sofern die für die Verkehrssicherheit verantwortliche Person aber Kenntnisse über eine mögliche Gefahrenquelle erhält, trägt diese das Haftungsrisiko, auch wenn es sich um eine typische Gefahr handelt.
Empfehlungen:
Eine Lenkung der Gäste mittels Ge- und Verbote kann zur Bündelung von Besucherinnen- und Besucherströmen, der Begrenzung der Gästezahl, der zeitlichen und/oder räumlichen Trennung von Aktivitäten oder der Regulierung von bestimmten Freizeitaktivitäten beitragen. Eine verbreitete Strategie zielt auf die Konzentration von Tourismusströmen ab. Bei einem übermäßig hohen Besucherinnen- und Besucherdruck kann aber auch eine stärkere Dispersion ein angestrebtes Ziel sein.
Generell ist für den Erfolg eines Lenkungskonzeptes ausschlaggebend, dass eine gute Mischung zwischen attraktiven Angeboten und Information (s. Maßnahme “Lenkung von Besucherinnen- und Besucherströmen durch Informationen und gezielte Angebote“) und Ge- bzw. Verboten gefunden wird. Dazu müssen die Vor- und Nachteile von sogenannten weichen oder indirekten Maßnahmen (attraktive Angebote, Besucherinformation, …) und harten oder direkten Maßnahmen (Ge- und Verbote) im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Harte Maßnahmen sollten möglichst nur dann erfolgen, wenn weiche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Eine Ausnahme besteht bei einer Gefährdung der Sicherheit der Wegenutzerinnen – und nutzer. Sofern die Gefahrenquelle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann, sind hier in den meisten Fällen harte Maßnahmen vorzuziehen. Ähnlich verhält es sich bei einer akuten Gefährdung von Schutzgebieten oder einem starken Besucherdruck. Dabei sollte geprüft werden, ob flexible Ge- oder Verbote (z. B. zeitlich befristet) zusammen mit einem entsprechenden Monitoring durchgesetzt werden können. Dies ist sinnvoll, da sich die Rahmenbedingungen, die eine Besucherlenkung erforderlich machen, ändern können. Dies kann z. B. die Veränderung von Gefahrenquellen oder die Veränderung der Gefährdung schützenswerter Arten (entweder durch die Veränderung der Besucherfrequenz oder die Ansiedlung neuer Arten in einem Gebiet ) sein.
Vor- und Nachteile von harten und weichen Maßnahmen:
Weiche Maßnahmen ermöglichen eine größere Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und wirken generell eher langfristig. Daher ist es besonders wichtig, diese möglichst genau auf die Wünsche und Ansprüche der zu lenkenden Zielgruppe abzustimmen.
Harte Maßnahmen ermöglichen es, relativ kurzfristig Erfolge erzielen zu können. Allerdings können diese von den Touristinnen und Touristen als eine Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit wahrgenommen werden und daher eher auf Ablehnung stoßen. Neben einem hohen Rechtfertigungsaufwand erfordern harte Maßnahmen daher einen entsprechenden Aufwand für die Kontrolle der Einhaltung bzw. eine Sanktionierung von Verstößen, um wirksam zu sein. Die Akzeptanz der Ge- oder Verbote kann erhöht werden, wenn der zu lenkenden Besucherinnen- und Besuchergruppe in nachvollziehbarer Weise Informationen über die Notwendigkeit der Maßnahme vermittelt werden.