Welche Emissionen eine Kleinfeuerungsanlage ausstoßen darf, regelt in Deutschland die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Eine Neufassung dieser Verordnung ist am 22. März 2010 in Kraft getreten. Die 1.BImSchV enthält eine Liste mit Brennstoffen, die in kleinen Anlagen eingesetzt werden dürfen, Regelungen zu Effizienz und Schadstoffausstoß der Anlagen sowie Vorgaben zur Überwachung durch einen Schornsteinfeger. Seit dem 1. Januar 2022 gelten aufgrund einer Neufassung des § 19 der 1. BImSchV bei neu errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe auch strengere Anforderungen an die Schornsteinhöhen.
Holz- und Kohleheizungen
Die Änderungen der 1.BImSchV betreffen in erster Linie Anlagen für Holz und Kohle. Sie sind die notwendige Reaktion auf die zunehmende Schadstoffbelastung durch Holzfeuerungen und auf technische Entwicklungen.
Öfen, die nur einen einzelnen Raum heizen, werden in der Verordnung als Einzelraumfeuerungsanlagen bezeichnet. Zumeist nutzen sie Holz als Brennstoff. Für diese Anlagen gibt es mit den Neuregelungen erstmals konkrete Grenzwerte für den Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub sowie eine Mindestanforderung an den Wirkungsgrad. Die Einhaltung dieser Werte wird geprüft, bevor ein Gerätetyp auf den Markt kommt. So sind auch künftig keine Messungen in den Haushalten nötig. Verbraucher*innen sollten darauf achten, dass sie beim Kauf eine Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen erhalten. Diese können sie der Schornsteinfegerin*dem Schornsteinfeger vorlegen. Bei Anlagen, die nur einen Raum beheizen, sind auch danach die Grenzwerte für alte Geräte weniger streng als die für Neuanschaffungen. Außerdem gibt es eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für historische Öfen und Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit in einer Wohneinheit darstellen. Anlagen, die die Grenzwerte nach der jeweiligen Übergangsfrist nicht einhalten, müssen stillgelegt oder mit einem Staubabscheider nach dem Stand der Technik nachgerüstet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 macht seit 2018 die Energieverbrauchskennzeichnung für Einzelraumheizgeräte verpflichtend. Seit dem 1.1.2022 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte.
Für Heizkessel, die ganze Häuser oder zumindest Wohnungen mit Wärme versorgen, gelten seit 2010 neue Grenzwerte für den Staub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß. Im Gegensatz zu den Einzelraumfeuerungsanlagen beziehen diese sich aber auf den tatsächlichen Betrieb – die Einhaltung wird alle zwei Jahre überprüft. Besonders alte Anlagen blasen viele Schadstoffe in die Luft. Um Verbraucherinnen und Verbraucher mit der neuen Verordnung trotzdem nicht übermäßig zu belasten, gibt es Übergangsfristen. Diese laufen je nach Gerät zwischen 2015 und 2025 aus. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 macht seit 2017 die Energieverbrauchskennzeichnung für alle Festbrennstoff-heizkessel verpflichtend. Seit dem 1.1.2020 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Heizkessel für Festbrennstoffe.
Doch nicht immer ist die Anlage schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Menschen fehlen Wissen und Erfahrung, um mit Holz richtig zu heizen. Aus diesem Grund sieht die neue Verordnung vor, dass eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger zum richtigen Umgang mit der Anlage, den Brennstoffen und ihrer Lagerung berät. Die Beratung findet statt, wenn eine Anlage neu in Betrieb geht oder aber wenn ein neuer Betreiber sie übernimmt.
Seit dem 1. Januar 2022 wird die Höhe der Schornsteine bei neu errichteten Festbrennstofffeuerungen neu geregelt. Damit die Abgase aus Ihrem Schornstein den Nachbarn nicht belästigen, muss bei diesen Anlagen die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah angeordnet sein und den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen. Nur hierdurch können ein ungestörter Abtransport der Abgase und eine ausreichende Verdünnung der Abgase erreicht werden.
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Die 1.BImSchV enthält Regelungen für den Schadstoffausstoß von Öl- und Gasheizungen. So müssen die Stickoxid-Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Ob die Grenzwerte eingehalten werden, wird auf dem Prüfstand – also bevor ein Gerät verkauft wird – überprüft.
Im Betrieb müssen Öl- und Gasheizungen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und den Abgasverlust einhalten. Der Abgasverlust ist ein Maß für die Wärme, die über das Abgas verloren geht. Bei Brennwertgeräten wird auf die Überwachung des Abgasverlustes jedoch verzichtet: Sie sind so effizient, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Grenzwerte immer einhalten. Wichtig: Der Abgasverlust ist nur ein Momentanwert, der die Funktionsfähigkeit des Heizkessels beschreibt, und sagt deshalb nicht aus, ob ein Heizkessel das ganze Jahr über auch energieeffizient arbeitet. Bei Ölheizungen gibt es außerdem eine Begrenzung der Rußzahl. Sie ist ein Maß für die Emission staubförmiger Partikel und lässt Rückschlüsse auf die Verbrennungsgüte zu. Ölderivate sind schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen. Sie dürfen im Abgas nicht enthalten sein.
Die wichtigste Neuregelung der 1.BImSchV für Öl- und Gasfeuerungsanlagen betrifft die Überwachung durch die Schornsteinfeger: Messungen von Abgasverlust und Rußzahl, die bisher jährlich durchgeführt wurden, sind bei Anlagen, die jünger sind als zwölf Jahre, nur noch alle drei Jahre, bei älteren Anlagen alle zwei Jahre vorgesehen. Mehr zu den Regelungen der 1.BImSchV enthält das Hintergrundpapier "Novellierung der 1.BImschV".