Anlagenbestand in Deutschland
In Deutschland gab es 2018 etwa 13 Millionen Gasheizkessel, 5,4 Millionen Ölheizkessel und eine Millionen Heizkessel für feste Brennstoffe. Darüber hinaus gab es etwa 11,3 Millionen so genannter Einzelraumfeuerungsanlagen (ZIV 2021). Das sind beispielsweise Kaminöfen, Kamineinsätze, Herde oder Kachelöfen, die mit Holz oder Kohle beheizt werden oder Pelletöfen.
Umweltwirkungen von Kleinfeuerungsanlagen
Umweltwirkungen von Kleinfeuerungsanlagen
Holzheizungen: bedeutende Quelle für Feinstaub
Die meisten kleinen Holzfeuerungen sind sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, wie zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen, die nur einen Raum heizen. Daneben gibt es eine Million Zentralheizkessel für feste Brennstoffe, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Wärme versorgen.
Holzfeuerungsanlagen verursachen vergleichsweise viel Feinstaub und andere Luftschadstoffe, wie etwa organische Verbindungen aus einer unvollständigen Verbrennung. Hierzu gehören auch Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe.
Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Die Emissionen an gesundheitsschädlichem Feinstaub aus Holzfeuerungsanlagen in Haushalten und im Kleingewerbe sind in Deutschland bereits heute insgesamt höher als die aus den Motoren von Pkws und Lkws.
Hauptverursacher des hohen Schadstoffausstoßes sind - zumeist ältere - Einzelraumfeuerungen. Sie verursachen bei gleichem (Primär-) Energieeinsatz um ein Vielfaches höhere Emissionen als moderne Anlagen. Wie viel Feinstaub tatsächlich ausgestoßen wird, hängt aber nicht nur von Art und Alter der Anlage ab. Auch die Art der Befeuerung, der Wartungszustand der Anlagen sowie die Auswahl und Qualität des genutzten Holzes spielen eine Rolle.
Öl- und Gasheizungen: wenig „klassische″ Luftschadstoffe, aber klimaschädliches CO2
Bei der Verbrennung von Erdgas und Heizöl entsteht CO2, das zum Treibhauseffekt beiträgt. Bei Ölheizungen ist die je eingesetzter Energieeinheit entstehende CO2-Menge etwa 30 Prozent größer als bei Gasfeuerungen.
Damit auch die Gebäude treibhausgasneutral werden, müssen sie sowohl weniger Energie verbrauchen als auch mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Daher sollen neue Heizungen ab 2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Öl- und Gasheizungen sind somit ein Auslaufmodell.
Die Emissionen „klassischer Luftschadstoffe“ wie Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid oder Staub aus Öl- oder Gasfeuerungsanlagen sind hingegen relativ gering. Durch die Senkung des Schwefelgehalts im Heizöl sind die SO2- und Feinstaubemissionen gesunken. Von Bedeutung sind noch die Stickoxidemissionen, die durch den Einsatz von „Low-NOx-Brennern“ sinken können. Kohlenmonoxid und verschiedene organische Verbindungen aus einer unvollständigen Verbrennung entstehen vor allem bei Start- und Stoppvorgängen, wenn also die Anlage anspringt oder ausgeht.
Wärmepumpen: keine lokalen Emissionen und somit die sauberste und nachhaltigste Art zu heizen
Eine Wärmepumpe ist eine Heizung, die wie ein Kühlschrank funktioniert, nur umgekehrt und mit viel höherer Leistung. Sie pumpt quasi die Wärme von außen (Boden, Wasser, Luft) in die Wohnung. Die elektrische Wärmepumpe ist – unter bestimmten Voraussetzungen – eine energiesparende Form der Wärmegewinnung mit geringeren CO2-Emissionen als Heizöl- oder Erdgasheizungen.
Praxiserfahrungen haben bestätigt, dass Wärmepumpen auch in vielen Bestandsgebäuden effizient arbeiten können, wobei keine Fußbodenheizung erforderlich ist und oft der Austausch einzelner Heizkörper genügt. In Häusern, die noch so wenig gedämmt sind, dass sie nicht mit einer Wärmepumpe allein beheizt werden können, kommt eine Hybridheizung in Frage: Dort steuert ein Heizkessel nur an kalten Tagen seine Heizleistung bei, und den Rest des Jahres übernimmt die Wärmepumpe. Da immer mehr Strom für Wärmepumpen aus erneuerbaren Energien stamm, wird diese Heizungsart bald treibhausgasneutral.
Maßnahmen zur Emissionsminderung
Energieeinsparung
Ganz allgemein gilt: Jede eingesparte Kilowattstunde Energie oder Brennstoff spart auch gleichzeitig Emissionen von Luftschadstoffen. Bei Gebäuden leistet Wärmedämmung den größten Beitrag, indem sie die Energienachfrage verringert und die Heizung weniger arbeiten muss. Wie ein Einfamilienhaus energieeffizienter gemacht werden kann, lesen Sie beispielsweise in der UBA-Broschüre „Das Energie-Sparschwein″.
Holzfeuerungen
Moderne, emissionsarme Holzfeuerungsanlagen haben deutlich niedrigere Emissionen als durchschnittliche Anlagen. Zu den emissionsarmem Holzfeuerungen zählen Scheitholzvergaserkessel, aber auch Feuerungsanlagen mit Holzpellets – kleinen Holzpresslingen – oder Feuerungsanlagen, die über einen Staubabscheider verfügen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert diese Anlagen.
Besonders emissionsarme Kaminöfen können das Umweltzeichen „Blauer Engel“ erhalten. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung strenger Anforderungen an den Wirkungsgrad und die Schadstoffemissionen.
Umweltfreundliche Wartung und Bedienung
Die Emissionen einer Holzheizung können die Betreiberin oder der Betreiber selbst stark beeinflussen. Wesentlichen Einfluss hat die Luftzufuhr, die Brennstoffqualität und der Wassergehalt im Brennstoff. Bei handbeschickten Anlagen sind außerdem der Zeitpunkt und die Menge der Brennstoffzugabe von Bedeutung. Nähere Informationen hierzu liefert die Broschüre „Heizen mit Holz“.
Gas- und Ölfeuerungsanlagen
Einen großen Teil der Wärme erzeugen heute relativ emissionsarme Gas- und Ölheizkessel. Bei Öl- und Gasheizkesseln ist Brennwerttechnik die Regel. Auch moderne Holzfeuerungen wie Pelletkessel werden mittlerweile mit Brennwerttechnik angeboten. Im Neubau gehört die Wärmepumpe mittlerweile zum Standard, da diese die wirtschaftlichste und emissionsärmste Heizungsform ist.
Bei Brennwertkesseln wird die Temperatur des Abgases so weit gesenkt, dass der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert. Dadurch kann die Kondensationswärme genutzt werden. Mit der Brennwerttechnik sind Jahresnutzungsgrade von maximal 109 Prozent möglich. Werte von über 100 Prozent resultieren aus der üblichen Berechnung des Nutzungsgrades: Die nutzbare Wärme wird auf den so genannten unteren Heizwert bezogen. Dieser enthält nicht die Wärme, die bei der Kondensation des Wasserdampfes frei wird. Nutzt eine Anlage diese Wärme, so kann sie Nutzungsgrade über 100 Prozent erreichen. Bei Öl- und Gasheizungskesseln werden sich zum einen durch den Ersatz von Altanlagen und zum anderen durch die verbesserte Einbindung der Kessel in die Heizungsanlagen die durchschnittlichen Emissionen verringern und die Energieeffizienz erhöhen. Wir haben Tipps für den Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung zusammengestellt.
Gesetzliche Grundlagen – die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Welche Emissionen eine Kleinfeuerungsanlage ausstoßen darf, regelt in Deutschland die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Eine Neufassung dieser Verordnung ist am 22. März 2010 in Kraft getreten. Die 1.BImSchV enthält eine Liste mit Brennstoffen, die in kleinen Anlagen eingesetzt werden dürfen, Regelungen zu Effizienz und Schadstoffausstoß der Anlagen sowie Vorgaben zur Überwachung durch einen Schornsteinfeger. Seit dem 1. Januar 2022 gelten aufgrund einer Neufassung des § 19 der 1. BImSchV bei neu errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe auch strengere Anforderungen an die Schornsteinhöhen.
Holz- und Kohleheizungen
Die Änderungen der 1.BImSchV betreffen in erster Linie Anlagen für Holz und Kohle. Sie sind die notwendige Reaktion auf die zunehmende Schadstoffbelastung durch Holzfeuerungen und auf technische Entwicklungen.
Öfen, die nur einen einzelnen Raum heizen, werden in der Verordnung als Einzelraumfeuerungsanlagen bezeichnet. Zumeist nutzen sie Holz als Brennstoff. Für diese Anlagen gibt es mit den Neuregelungen erstmals konkrete Grenzwerte für den Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub sowie eine Mindestanforderung an den Wirkungsgrad. Die Einhaltung dieser Werte wird geprüft, bevor ein Gerätetyp auf den Markt kommt. So sind auch künftig keine Messungen in den Haushalten nötig. Verbraucher*innen sollten darauf achten, dass sie beim Kauf eine Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen erhalten. Diese können sie der Schornsteinfegerin*dem Schornsteinfeger vorlegen. Bei Anlagen, die nur einen Raum beheizen, sind auch danach die Grenzwerte für alte Geräte weniger streng als die für Neuanschaffungen. Außerdem gibt es eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für historische Öfen und Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit in einer Wohneinheit darstellen. Anlagen, die die Grenzwerte nach der jeweiligen Übergangsfrist nicht einhalten, müssen stillgelegt oder mit einem Filter nachgerüstet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 macht seit 2018 die Energieverbrauchskennzeichnung für Einzelraumheizgeräte verpflichtend. Seit dem 1.1.2022 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte.
Für Heizkessel, die ganze Häuser oder zumindest Wohnungen mit Wärme versorgen, gelten seit 2010 neue Grenzwerte für den Staub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß. Im Gegensatz zu den Einzelraumfeuerungsanlagen beziehen diese sich aber auf den tatsächlichen Betrieb – die Einhaltung wird alle zwei Jahre überprüft. Besonders alte Anlagen blasen viele Schadstoffe in die Luft. Um Verbraucherinnen und Verbraucher mit der neuen Verordnung trotzdem nicht übermäßig zu belasten, gibt es Übergangsfristen. Diese laufen je nach Gerät zwischen 2015 und 2025 aus. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 macht seit 2017 die Energieverbrauchskennzeichnung für alle Festbrennstoff-heizkessel verpflichtend. Seit dem 1.1.2020 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Heizkessel für Festbrennstoffe.
Doch nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Menschen fehlen Wissen und Erfahrung, um mit Holz richtig zu heizen. Aus diesem Grund sieht die neue Verordnung vor, dass eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger zum richtigen Umgang mit der Anlage, den Brennstoffen und ihrer Lagerung berät. Die Beratung findet statt, wenn eine Anlage neu in Betrieb geht oder aber wenn ein neuer Betreiber sie übernimmt.
Seit dem 1. Januar 2022 wird die Höhe der Schornsteine bei neu errichteten Festbrennstofffeuerungen neu geregelt. Damit die Abgase aus Ihrem Schornstein den Nachbarn nicht belästigen, muss bei diesen Anlagen die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah angeordnet sein und den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen. Nur hierdurch können ein ungestörter Abtransport der Abgase und eine ausreichende Verdünnung der Abgase erreicht werden.
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Die 1.BImSchV enthält Regelungen für den Schadstoffausstoß von Öl- und Gasheizungen. So müssen die Stickoxid-Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Ob die Grenzwerte eingehalten werden, wird auf dem Prüfstand – also bevor ein Gerät verkauft wird – überprüft.
Im Betrieb müssen Öl- und Gasheizungen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und den Abgasverlust einhalten. Der Abgasverlust ist ein Maß für die Wärme, die über das Abgas verloren geht. Bei Brennwertgeräten wird auf die Überwachung des Abgasverlustes jedoch verzichtet: Sie sind so effizient, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Grenzwerte immer einhalten. Wichtig: Der Abgasverlust ist nur ein Momentanwert, der die Funktionsfähigkeit des Heizkessels beschreibt, und sagt deshalb nicht aus, ob ein Heizkessel das ganze Jahr über auch energieeffizient arbeitet. Bei Ölheizungen gibt es außerdem eine Begrenzung der Rußzahl. Sie ist ein Maß für die Emission staubförmiger Partikel und lässt Rückschlüsse auf die Verbrennungsgüte zu. Ölderivate sind schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen. Sie dürfen im Abgas nicht enthalten sein.
Die wichtigste Neuregelung der 1.BImSchV für Öl- und Gasfeuerungsanlagen betrifft die Überwachung durch die Schornsteinfeger: Messungen von Abgasverlust und Rußzahl, die bisher jährlich durchgeführt wurden, sind bei Anlagen, die jünger sind als zwölf Jahre, nur noch alle drei Jahre, bei älteren Anlagen alle zwei Jahre vorgesehen. Mehr zu den Regelungen der 1.BImSchV enthält das Hintergrundpapier "Novellierung der 1.BImschV".
Beispiel-Prüfbericht
Entsprechend § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV sind die bei Schornsteinfegermessungen eingesetzten Messgeräte halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stelle zu überprüfen. Zur Dokumentation dieser Messgeräteprüfung entsprechend dem Stand der Technik (siehe VDI 4208-2) empfiehlt die VDI-Arbeitsgruppe "Emissionsüberwachung von Kleinfeuerungsanlagen" den Messgeräteprüfstellen die beiliegende Prüfberichtsvorlage. Die Vorlage wird den zukünftigen Entwicklungen der Messtechnik weiter angepasst.