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Air, Transport

Maßnahmen zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffdioxid


Luftreinhaltepläne sind aufzustellen, wenn Grenzwerte einschließlich definierter Toleranzmargen in einem bestimmten Jahr nicht eingehalten wurden (BImSchG 2002, § 47 Abs. 1). Sie legen die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest. Luftreinhaltepläne sind entsprechend den von der Kommission festgelegten Modalitäten in Form von ausgefüllten Fragebogen zwei Jahre nach dem Jahr der Überschreitung der Kommission vorzulegen, die diese Pläne regelmäßig überprüft.


Series Texte | 22/2007 Number of pages 193 Year of publication Author(s) Volker Diegmann, Florian Pfäfflin, Dr. Götz Wiegand, Heike Wursthorn, Frank Dünnebeil, Hinmrich Helms, Udo Lambrecht Language German Project No. (FKZ) 204 42 222 Publisher Umweltbundesamt File size 6.30 MB Print version not available

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