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Chemicals

Klassierung von organischen Stoffen nach den Regelungen der Nr. 3.1.7 TA-Luft


Die Anforderungen zur Begrenzung der Emission organischer Luftschadstoffe bei industriellen und sonstigen gewerblichen Anlagen sind im wesentlichen in Nr. 3.1.7 der TA Luft geregelt. Organische Stoffe siknd entsprechend ihrer Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in drei Klassen eingeteilt. Diesen Klassen sind Grenzwerte zugeordnet, die bei Anlagen, aus denen diese Stoffe emittiert werden, nicht überschritten werden dürfen.


Series Texte | 33/1997 Number of pages 46 Year of publication Author(s) Dr. Steffi Richter, Dr. Marike Kolossa Language German Publisher Umweltbundesamt File size 4.94 MB Print version not available

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