Entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe gemäß KSG hat der Expertenrat für Klimafragen (ERK) im Juni 2024 ein Sondergutachten zu den Projektionsdaten 2024 veröffentlicht. Darin macht er deutlich, wo er Risiken und Unsicherheiten in den Annahmen der Projektionen sieht. Der ERK betont damit, dass das Schließen der Klimaschutzlücke bzw. das Erreichen des Klimaziels bis 2030 noch nicht abgesichert bzw. nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten kann. Diese Einschätzung bekräftigt die Aussage des Umweltbundesamtes vom März 2024, dass für die Zielerreichung im Jahr 2030 die getroffenen Annahmen auch umgesetzt werden müssen. Dies betrifft beispielsweise den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die Finanzierung von Maßnahmen zur Transformation über den Klima- und Transformationsfonds.
Gemäß der Novelle des KSG vom 15. Juli 2024 prüft der ERK die Projektionsdaten und stellt fest, ob die Summe der Treibhausgasemissionen der Jahre 2021 bis 2030 die nach KSG zulässige Menge über- oder unterschreitet. Kommt der ERK in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu dem Schluss, dass die Menge überschritten wird, so greift ein Nachsteuerungsmechanismus und die Bundesregierung muss Maßnahmen erarbeiten, welche die Einhaltung der Klimaziele 2021-2030 sicherstellen sollen.
Im Sinne dieses gesetzlichen Auftrags hat der ERK am 15. Juli 2025 seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 veröffentlicht. Darin kommt der ERK mit Blick auf die Projektionsdaten 2025 zu dem Schluss, dass die Emissionsmenge bis 2030 tendenziell unterschätzt würde, das Maß der Unterschätzung jedoch in der Größenordnung des ausgewiesenen Puffers liege. Darüber hinaus weist der ERK darauf hin, dass laut Projektionsdaten die nationalen Verpflichtungen unter der europäischen Lastenteilung ab dem Jahr 2024 verfehlt werden. Im Sinne des KSG stellt der ERK für 2025 keine zweite Überschreitung fest. Der oben beschriebene Nachsteuerungsmechanismus kommt nicht zur Anwendung. Unabhängig davon muss die neue Bundesregierung spätestens zwölf Monate nach Beginn der Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm vorlegen. Vor diesem Hintergrund betont der ERK, dass die absehbare Zielverfehlung im Jahr 2040 laut KSG adressiert werden muss und empfiehlt zudem, auch die projizierte Zielverfehlung der Klimaneutralität im Jahr 2045 in den Blick zu nehmen.