Das Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bildet gemeinsam mit der Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (GWKHV) die nationale Rechtsgrundlage. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase (einschließlich Wasserstoff) und kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des HKNRG. Die GWKHV konkretisiert die Regelungen des neuen HKNR für Gas und Wärme/Kälte. Eine Durchführungsverordnung wird den bestehenden Gesetzesrahmen zukünftig ergänzen und präzisieren.
Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises setzt einen Antrag durch den*die Betreiber*in einer Gas erzeugenden Anlage voraus. Das elektronische Dokument dient der Kennzeichnung. Gegenüber Verbraucher*innen weist die Entwertung des Herkunftsnachweises nach, dass das gelieferte Gas aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder kohlenstoffarmen Gasen erzeugt und an sie geliefert wurde.
Gas-Herkunftsnachweise werden dann ausgestellt für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas (§ 3 (2) HkNRG). Die Klassifizierung ergibt sich aus § 2 HkNRG:
- Kategorie 1 (§2 (4) HkNRG): aus/auf Basis erneuerbarer Energie
- Biogas (Biomethan, Deponiegas, Klärgas)
- Wasserstoff aus biogenen Quellen (auf Basis von Biomasse)
- Grüner Wasserstoff
- Synthetisches Methan
- Ammoniak
- Kategorie 2 (§2 (10) HkNRG: auf Basis von kohlenstoffarmem Gas
- Kohlenstoffarmer Wasserstoff (blau, orange, türkis)
- daraus hergestellte Derivate
- Grubengas