Diese Verordnung regelt für Deutschland die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen (einschließlich der stillgelegten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind.
verordnung über die
Short link: www.uba.de/m3676en