Flächeninanspruchnahme durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) nehmen, anders als PV-Dachanlagen, zusätzliche Freiflächen in Anspruch. Die pro Megawatt benötigte Fläche geht allerdings stetig zurück. Wurden im Jahr 2006 noch rund 4 ha/MW (Hektar pro Megawatt installierter Leistung) benötigt, waren es 2024 unter 1 ha/MW. Dies hängt vor allem mit der kontinuierlichen Leistungssteigerung der Module, geringeren Reihenabständen und insgesamt größeren Anlagen zusammen. Dadurch kann auf einer gegebenen Fläche heute deutlich mehr Solarstrom gewonnen werden.
Ende 2024 waren in Deutschland auf etwa 45.000 ha PV-FFA installiert. Davon entfallen ca. 15.200 ha (34 %) auf Ackerflächen und 12.200 ha auf sogenannte Konversionsflächen (z. B. alte Militärflächen oder Deponien). Hinzu kommen rund 5.090 ha auf Randstreifen an Verkehrswegen, welche teilweise ebenfalls den Ackerflächen zuzuordnen sind und ca. 2.360 ha auf Grünland. Der Anteil von PV-FFA an der gesamten Fläche des Bundesgebiets betrug Ende 2024 ca. 0,1 %. Auch wenn dieser Anteil gering ist, ist es grundsätzlich wünschenswert, auch weiterhin einen möglichst großen Anteil der benötigten Photovoltaikanlagen auf Dächern zu installieren, um die zusätzliche Flächeninanspruchnahme gering zu halten.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 gibt bis 2030 ein Ausbauziel von 215 Gigawatt (GW) für die Photovoltaik vor. Im Vergleich zum Ausbaustand Ende 2024 soll sich die installierte Leistung in den folgenden sechs Jahren ungefähr verdoppeln. Nimmt man an, dass die Hälfte des PV-Ausbaus auf Gebäuden erfolgt und die andere Hälfte auf Freiflächen, würden bei einem Flächenbedarf von ca. 1 ha/MW für neuere PV-FFA bis Ende 2030 zusätzlich zu den bereits vorhandenen Anlagen rund 50.000 ha an weiterer Fläche benötigt. Die in Anspruch genommene Fläche stiege dadurch bis Ende 2030 insgesamt auf ca. 96.000 ha bis 109.000 ha und im Jahr 2040 auf knapp 150.000 ha bis 195.000 ha an. Die niedrigeren Werte ergeben sich bei flächeneffizienten konventionellen PV-FFA, die höheren bei mehr Anlagen mit höherem Flächenbedarf (z.B. Agri-PV). Dies entspräche langfristig bis zu 0,5 % der Bundesfläche.
Aktuell befinden sich etwa 50 % der PV-FFA auf Landwirtschaftsflächen. Bezieht man die bis 2040 benötigte Gesamtfläche ausschließlich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen (Gesamtfläche: rund 16,7 Mio. ha) ergäbe sich ein Anteil von maximal 1 % welcher für PV-FFA benötigt wird. Im Vergleich dazu werden momentan fast 14 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Anbau von Energiepflanzen zur Erzeugung biomassebasierter Energie genutzt (siehe unten).
Laut der Studie „Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Deutschland“ übersteigt das Flächenpotential in Deutschland den Flächenbedarf deutlich, der für den vorgegebenen PV-Zubau bis 2040 erforderlich ist. Der Ausbau könnte vollständig auf vorbelasteten Flächen (z. B. Parkplätze, Randstreifen an Verkehrswegen, Gewerbegebiete) erfolgen.
Nach Berechnungen des UBA umfassen alleine die privilegierten 200 m-Randstreifen entlang von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen, nach Abzug von verschiedenen Ausschlussgebieten (z.B. Schutzgebiete, Gewässer, Wald, Siedlungen und Straßen) und ohne die Beachtung weiterer Restriktionen, eine Fläche von rund 930.000 ha.
Seit dem EEG 2004 wird der Zubau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen durch das EEG räumlich gesteuert. Zu Freiflächenanlagen gehört laut EEG jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist. Die geförderten Flächenkategorien änderten sich mit verschiedenen Novellen des EEG. Das EEG 2023 fördert gemäß § 37 die Errichtung von PV-FFA insbesondere:
- auf Flächen im Bereich von bestimmten Bebauungsplänen;
- auf Flächen innerhalb eines 500 Meter-Streifens entlang von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen,
- auf Acker- und Grünlandflächen, außer auf Moorböden oder in bestimmten Schutzkategorien (z.B. natura-2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, Nationalpark, gesetzlich geschützte Biotope) in sogenannten benachteiligten Gebieten,
- auf Moorböden, die dauerhaft wiedervernässt werden (Moor-PV)
- auf Konversionsflächen,
- auf Parkplatzflächen,
- auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern im Sinne von § 3 Nummer 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Floating-PV).
Infolge der niedrigen Modulpreise können sich inzwischen PV-FFA auch ohne EEG-Förderung rechnen. Die Betreiber dieser sogenannten PPA-Anlagen (Power Purchase Agreement) verkaufen ihren Strom direkt an Stromversorger, Direktvermarkter oder Unternehmen und sind nicht an die im EEG genannte Förderkulisse und -bedingungen gebunden. Daher stehen ihnen grundsätzlich alle Flächen offen. Sie müssen jedoch genauso wie geförderte PV-FFA ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Da der Strom geförderter und ungeförderter Photovoltaikanlagen nicht unbegrenzt im Strommarkt gewinnbringend integriert werden kann, sind der photovoltaischen Stromerzeugung jedoch auch ökonomische Grenzen gesetzt, die einem unbegrenzten Anstieg der Flächeninanspruchnahme durch PV-FFA entgegenstehen.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass nur ein relativ geringer Teil der potenziell nutzbaren Flächen tatsächlich für den Bau von PV-Anlagen genutzt wird.