Klimaschutz- und Energierecht

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Das Klimaschutz- und Energierecht hilft, den Klimawandel auf ein beherrschbares Maß zu begrenzen.
Quelle: kgdad / Fotolia.com

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen der Menschheit. Eines der wichtigsten Instrumente, um ihn zu bewältigen, ist das Klimaschutz- und Energierecht. Es soll den Klimaschutz und eine verlässliche und bedarfsgerechte Energieversorgung sicherstellen. Relevante Regelungen finden sich im Völkerrecht, im Recht der Europäischen Union (EU) und im nationalen Recht von Bund und Ländern.

Inhaltsverzeichnis

 

Völkerrecht

Die internationale Staatengemeinschaft einigte sich durch die 1992 beschlossene Klimarahmenkonvention auf völkerrechtlicher Ebene darauf, eine gefährliche anthropogene (durch den Menschen verursachte) Störung des Klimasystems zu verhindern. Ergänzend dazu enthielt das sog. Kyoto-Protokoll, das auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention in Kyoto 1997 verabschiedet wurde, erstmals rechtsverbindliche Begrenzungs- und Reduzierungsverpflichtungen in Bezug auf Treibhausgase für die Industrieländer. Das Übereinkommen von Paris, das auf der 21. Vertragsstaatenkonferenz 2015 in Paris verabschiedet wurde, fixiert für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens das Ziel, die Erhöhung der globalen Temperatur auf deutlich unter 2°C zu begrenzen und weitere Anstrengungen zu unternehmen, diese unter 1,5°C zu halten (Artikel 2). Zur Umsetzung setzt das Übereinkommen vor allem auf national festgelegte Beiträge zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (Nationally determined contributions; NDC). Seitdem sind die NDCs alle fünf Jahre zu erneuern und mit jeweils anspruchsvolleren Zielen zu versehen, zuletzt erfolgte dies 2020 bzw. pandemiebedingt 2021. Deutschland leistet seinen Beitrag im Rahmen eines gemeinschaftlichen EU-NDCs. Ende 2022 hat die bereits 27. Vertragsstaatenkonferenz (COP 27) stattgefunden, bei der u.a. der Aufbau eines gemeinsamen Fonds zum Ausgleich von Klimaschäden in besonders vulnerablen Ländern beschlossen wurde. Deutschland hat wie die EU bislang die Klimarahmenkonvention und alle Folgeverträge ratifiziert, so dass diese Bestandteil des nationalen Rechts geworden sind.

 

EU- und nationales Recht

Auf EU-Ebene sind die langfristigen klima- und energiepolitischen Ziele im Europäischen Grünen Deal (European Green Deal) festgelegt, der den Europäischen Klimapakt, das Europäische Klimagesetz sowie die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beinhaltet. Im Europäischen Klimagesetz ist das Ziel verankert, bis 2030 die Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 die Emissionen auf netto null zu reduzieren. Mit dem „Fit-für-55“-Paket (Text) wird der relevante EU-Rechtsbestand (s.u.) auf das 2030-Ziel ausgerichtet.

Auf nationaler Ebene sind im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) nach der Änderung vom 18.08.2021 das langfristige Klimaschutzziel des Erreichens der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 festgelegt, sowie Minderungsziele für ⁠Treibhausgas⁠(THG)-Emissionen für jedes Jahr bis 2040 formuliert. Dabei sollen die THG-Emissionen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % gemindert werden. Bis 2030 sind die Minderungsziele zusätzlich nach Sektoren aufgeteilt, für die Zeit nach 2030 bislang nur als Gesamtziele formuliert. Zur gesetzlichen Festlegung eines Minderungspfades nach 2030 wurde der Bundestag durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. März 2021 zur Fassung des KSG vom 12. Dezember 2019 verpflichtet. Energieverbrauchsreduktionsziele sind bislang im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz, im Klimaschutzplan 2050 und Klimaschutzprogramm 2030 verankert. Ausbauziele für erneuerbare Energien sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegt.

Zur Umsetzung dieser Ziele bedient sich die Klimaschutz- und Energiepolitik in Europa und in Deutschland eines breiten Mixes aus planerischen, ordnungsrechtlichen, ökonomischen und weiteren, etwa informatorischen, Instrumenten. Zum nationalen Energie- und Klimaschutzrecht (Links dazu am Ende der Seite) gehören unter anderem das ⁠Treibhausgas⁠-Emissionshandelsgesetz, das Brennstoffemissionshandelsgesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Gebäude-Energie-Gesetz, das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie das Energiewirtschaftsgesetz. Viele dieser nationalen Instrumente sind durch das europäische Recht (z.B. der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, Energieverbrauchskennzeichnung von Konsumgütern) weitgehend abschließend ausgestaltet. Bei anderen Regelungen setzt die EU Mindeststandards (z.B. bei der Besteuerung von Energie), Grenzen für Ausgestaltung nationaler Instrumente (z.B. für Zulässigkeit von Subventionen zur Förderung erneuerbarer Energien) oder verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Aktivitäten nach eigener Wahl zu entfalten oder aus einem vorgegebenen Katalog zu wählen, um bestimmte Ziele zu erreichen (z.B. bei der Steigerung der Energieeffizienz). Daneben hat die EU eine Liberalisierung der Strommärkte erreicht und strebt im Rahmen einer umfassenden Energieunion einen europäischen Energiebinnenmarkt an. Deutschland füllt diesen europäischen Rahmen mit seinen Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Plänen und Aktionsprogrammen aus. Dabei hat die nationale Politik erhebliche Entscheidungsspielräume, etwa bei der Entscheidung über die Geschwindigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien jenseits der EU-Vorgaben, beim Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, beim Ausbau der Stromnetze, bei der Festlegung der Energiebesteuerung und bei der Förderung von Energieeinsparungen.

Da die Gesetzgebungskompetenzen hier aber wesentlich beim Bund liegen, haben die Bundesländer wenig eigenen Gestaltungsspielraum, spielen aber in manchen Bereichen des Klimaschutzes faktisch eine wichtige Rolle (z.B. bei der Ausweisung von Flächen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Quellen). Dennoch sind die Bundesländer auch im Klimaschutzrecht aktiv. In den Klimaschutzgesetzen, die in einigen Bundesländern verabschiedet wurden, wird unter anderem die Erstellung von landesweiten und kommunalen Klimaschutzprogrammen verlangt und die Verpflichtung zur Klimaneutralität der Landesverwaltungen verankert. Die Bundesländer sind aber durch das Grundgesetz nicht verpflichtet, eigene bundeslandbezogene Treibhausgasreduktionsziele zu formulieren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2022).

Die wichtigsten Rechtsakte des Klimaschutz- und Energierechts (Links dazu befinden sich am Ende der Seite) sind:

  • das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und die Emissionshandelsverordnung 2030 auf der Grundlage der EU-Treibhausgasemissionshandels-Richtlinie
  • das Brennstoffemissionshandelsgesetz
  • das Erneuerbare-Energien-Gesetz, u.a. auf der Grundlage der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie
  • das Gebäudeenergiegesetz, das Energiedienstleistungsgesetz, der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz auf der Grundlage der EU-Energieeffizienz-Richtlinie und der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  • das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz auf der Grundlage der EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung sowie das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz auf der Grundlage der EU-Ökodesign-Richtlinie
  • das Energiewirtschaftsgesetz und ergänzende Verordnungen (z.B. Stromnetzentgeltverordnung) im Rahmen der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
  • das Stromsteuergesetz und das Energiesteuergesetz im Rahmen der EU-Energiesteuer-Richtlinie und der EU-Leitlinien für staatliche ⁠Klima⁠-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022
 

Aktivitäten des Umweltbundesamtes

Gemäß dem Errichtungsgesetz des UBA erbringt das UBA im Bereich ⁠Klimaschutz⁠- und Energierecht eigene Forschungsleistungen, vergibt und betreut Forschungsprojekte und wirbt eigene Forschungsprojekte ein. Es berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und andere Ministerien bei Bedarf in Rechtsfragen. Zur eigenen Forschungsleistung gehören u. a. die rechtswissenschaftliche Begutachtung von Politikvorschlägen des UBA, die Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs durch die Organisation oder den Besuch von Fachtagungen und die Präsentation von Forschungsergebnissen. Nicht zuletzt werden auch wissenschaftliche Publikationen erstellt. Dem Informationsaustausch mit Wissenschaftler*innen und Praktiker*innen dient auch die Mitwirkung in Beiräten, Kommissionen und Gremien. Schließlich bereitet das UBA die Ergebnisse interner und externer wissenschaftlicher Forschung für die Beratung der Politik und zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit auf.

 

Ausgewählte Forschungsprojekte und Publikationen der letzten Jahre im Bereich Klimaschutz- und Energierecht

Verbundvorhaben FLAMME: Fairness, Lastenverteilung und Akzeptanz des Mietrechts bei Modernisierungen für Energieeffizienz (Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠Klimaschutz⁠ im Rahmen der Förderlinie „Energiewende und Gesellschaft“ des 7. Energieforschungsprogramms)

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

13 Thesen für einen treibhausgasneutralen Gebäudebestand – Drängende Herausforderungen der Wärmewende

UBA-Kurzposition zur Kohlendioxid-Entnahme aus der Atmosphäre – Carbon Dioxide Removal (sogenannte „negative Emissionen“)

Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau

Gemeinsame Umsetzung der 2030-Agenda / SDGs und des Pariser Abkommens

Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2022

Klimaschutz im Stromsektor 2030 - Vergleich von Instrumenten zur Erreichung des Sektorziels

Rechtsvorschriften

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