Regelungen zu Personalausgaben und Besserstellungsverbot
Diese Regelungen enthalten zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) weitere verpflichtende Regelungen zu Personalausgaben und Besserstellungsverbot (Position 0820 im Finanzierungsplan) und sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, Stand 02.2025.
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Die im Gesamtfinanzierungsplan veranschlagten Personalansätze gelten als Obergrenzen des zuwendungsfähigen Personalaufwandes. Der Zuwendungsempfänger ist damit aber nicht von der Verantwortung für tarifgerechte Eingruppierungen und Vergütungen/Entgelte entbunden.
Ausgaben, die gegen das Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P) zur Projektförderung verstoßen, sind nicht zuwendungsfähig. Das Besserstellungsverbot gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Zuwendungsempfänger dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche freiwillige Leistungen (zum Beispiel Inflationsausgleichszahlungen, Betriebszugehörigkeitsprämien bzw. eigens gewählte Zuschläge oder ähnliches) werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt. Es sind sodann die Personalkostensätze 2023 des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in 2024 - Arbeitnehmer/-innen – zu beachten (Stand 08.07.2024):
Personalkostensätze 2023 für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in 2024 Quelle: Bundesfinanzministerium
Für Antragsteller die nicht unter das Besserstellungsverbot fallen, sind nur die Gehaltsbestandteile zuwendungsfähig, die im Tarifvertrag (zum Beispiel Haustarifvertrag) vereinbart sind.
Die entsprechend Ihrem Antrag bewilligten Stellenkontingente sind hinsichtlich Gehaltsgruppe und Stellenumfang verbindlich. Überschreitungen bedürfen stets der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Bei der Bemessung sonstiger tariflicher Sonderzahlungen ist zu berücksichtigen, dass sie nur anteilig entsprechend dem berücksichtigungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit für das Vorhaben und nur bis zur Höhe des für das jeweilige Jahr tarifvertraglich festgelegten prozentualen Anteils der Monatsvergütung als zuwendungsfähig anerkannt werden kann.
Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nummer 6.4 ANBest-P ist der tatsächliche zeitliche Einsatz jedes Mitarbeitenden zu dokumentieren und die Personalausgaben verursachungsgerecht (monatsgenau) je Mitarbeiter/in in der Belegliste aufzuführen. Grundlage ist eine schriftliche Abordnung in der Personalakte eines bereits beschäftigten Mitarbeitenden im Unternehmen für das Projekt (Abordnung in Prozent oder in Arbeitsstunden) oder eine Einstellung ausschließlich für das Projekt und eine Stundenerfassung der geleisteten Stunden für das Projekt. Die Berechnung der Personalausgaben erfolgt anhand dem monatlichen Lohnscheins wo Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkosten erfasst sind. Die für das Projekt geleisteten Stunden lt. Zeiterfassungsbeleg sind Grundlage der Berechnung.
Ergeben sich im Verlauf des Vorhabens Änderungen im Personaleinsatz, sind diese unverzüglich dem Umweltbundesamt mitzuteilen.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
Umweltbundesamt
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