Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Verbändeförderung
In den Frequently Asked Questions (FAQ) erhalten Sie Antworten zu den Fördervoraussetzungen, zur Antragstellung und was während sowie nach der Projektlaufzeit zu beachten ist, Stand Mai 2023.
In den Frequently Asked Questions (FAQ) erhalten Sie Antworten zu den Fördervoraussetzungen, zur Antragstellung und was während sowie nach der Projektlaufzeit zu beachten ist, Stand Mai 2023.
Gefördert werden Projekte von Umwelt- und Naturschutzverbänden, die dazu dienen, aktuelle Umwelt- und Naturschutzthemen in der Gesellschaft zu verankern beziehungsweise die Bevölkerung über diese Themen zu informieren und Handlungsoptionen zum besseren Umwelt- und Naturschutz aufzuzeigen. Unter der Rubrik Projektförderungen und Projektträger finden Sie dazu Beispiele.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Verbändeprojektförderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), auf der Internetseite der Verbändeförderung.
Das geplante Projekt darf noch nicht begonnen haben. An den Maßnahmen muss ein besonderes Bundesinteresse bestehen. Wissenschaftliche Forschung und investive Maßnahmen können nicht gefördert werden.
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Initiativen oder Organisationen, die im Umwelt- oder im Naturschutz tätig sind.
Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Die Projekte müssen einen klaren ökologischen Schwerpunkt sowie eine breite Außenwirkung haben und sollten neue Inhalte haben.
Gefördert werden Vorhaben, die über eine rein lokale oder regionale Wirkung hinaus für den Natur- und Umweltschutz in Deutschland von Bedeutung sind, oder Vorhaben, die einen besonderen Modellcharakter aufweisen und sich auf andere Orte und Regionen übertragen lassen.
Weiterhin setzt eine Förderung des Projektes voraus, dass die voraussichtlichen Ausgaben im Antrag nachvollziehbar kalkuliert bzw. dargelegt werden und die Gesamtfinanzierung sichergestellt wird (Finanzierungsplan).
Alle Informationen und Vorlagen sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (UBA) unter "Verbändeförderung" zu finden.
Die Antragstellung (Finanzierungsplan einschl. der Erläuterungen) erfolgt ausschließlich über das elektronische Antragssystems „easy-Online“. Der Antrag dient auch als Erfassungsunterlage für die Datenverarbeitung.
Ergänzende Erläuterungen zum Finanzierungsplan können bei Bedarf als Anlage zum Antrag in easy-Online formfrei hochgeladen werden, wenn die Zeichen im Begründungsfeld des Antrages nicht ausreichen.
Bitte kontaktieren Sie hierzu ihren Steuerberater. Ggf. können die Jahresabschlüsse dazu Aufschluss geben.
Bitte beachten Sie, dass der Antragsteller dabei im Allgemeinen zu betrachten ist und nicht die beantragte Förderquote im Antrag.
Der Finanzierungsplan (Teil des Antrags) gilt als Grundlage für die Bewilligung und wird verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Bei Bedarf werden mit Ihnen die Anpassungen vor der Bewilligung abgesprochen. Die Ausgaben, die Sie im Finanzierungsplan einbringen, müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen (zeitlicher und inhaltlicher Bezug). Im Rahmen der Gesamtfinanzierung müssen alle zu erwartenden Einnahmen, Eigenmittel und Drittmittel berücksichtigt werden.
Im Finanzierungsplan sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden und zuwendungsfähigen Ausgaben, die Ihnen bei der Durchführung des Projektes entstehen sowie die zu erwartenden Einnahmen zu erfassen. Dazu gehören auch die Ausgaben, die durch Eigenmittel, Mittel dritter Geldgeber und sonstige Mittel (zum Beispiel bei der Durchführung des Projektes eingenommene Teilnehmergebühren oder Spenden) gedeckt werden.
In den Finanzierungsplan sind aber nur solche Ausgaben aufzunehmen, die mit Zahlungsvorgängen belegt werden können. Eine Ausnahme bilden Ausgaben, wenn diese in Form einer Pauschale (Sachkostenpauschale unter der Budgetposition 0842) kalkuliert werden (derzeit maximal 10 Prozent der gesamten Personalausgaben).
Ausgaben, die nicht belegt werden können (zum Beispiel unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten, kostenfreie Nutzung von Veranstaltungsräumen), können bei Bedarf im Projektantrag als Zusatzinformation angegeben werden.
Die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben liegt im Ermessen des UBA. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes innerhalb des Bewilligungszeitraumes notwendig sind und nur durch das Projekt zusätzlich verursacht werden.
Ausgaben, die auch ohne das Projekt anfallen, sind nicht zuwendungsfähig. Dazu zählen in der Regel die Ausgaben:
Gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für Lieferungen und Leistungen, die vom Antragsteller gemäß Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz (UstG) als Vorsteuern von seiner eigenen Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt abgezogen werden können, sind nicht zuwendungsfähig. Sie haben hier zu erklären, ob Sie als Verband zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt:
Zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt:
Teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt:
Im Zweifel lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.
Beim Ausfüllen des Antrages im easy-Online-Portal wird gefragt, ob Sie hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen Dritter zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hier ist das entsprechende Häkchen zu setzen.
Die Darstellung der Ausgaben muss unter Angaben des Mengen-/ Preisgerüstes in den einzelnen Positionen so nachvollziehbar wie möglich dargestellt werden. Das UBA muss die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben für das Projekt beurteilen können.
Sollte der Platz nicht ausreichen, können zusätzliche Dokumente mit dem Antrag eingereicht werden.
Nein. Ergänzende Erläuterungen zum Beispiel zum Finanzierungsplan können aber als Anlage zum Antrag in easy-Online hochgeladen werden.
Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ und dem dort hinterlegten Antragsformular. Der easy-Online Antrag ist in Umfang und Inhalt (Zeichenzahl) festgelegt. Sollten die Begründungs-/Erläuterungsfelder im Antrag nicht ausreichen, können Sie ein zusätzliches ergänzendes Dokument über easy-Online hochladen.
Dem Antrag beizufügen ist ergänzend die Vorhabenbeschreibung (verpflichtende Anlage zum Projektantrag). Diese Anlage kann eine ausführlichere Vorhabenbeschreibung enthalten und muss als pdf-Anlage mit hochgeladen werden.
Pflichtbestandteile des elektronischen Antrages sind:
Antragsteller, die noch keinen Antrag an das Umweltbundesamt gestellt haben, haben zusätzlich folgende Dokumente einzureichen:
Der Antrag mit allen Pflichtanhängen ist fristgerecht in elektronischer Form im easy-Online Förderportal einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der elektronischen Einreichung.
Der Antrag ohne Anhänge ist innerhalb einer Woche nach Antragstellung, rechtverbindlich gezeichnet
einzureichen.
Die Zeichenzahl in der Vorhabenbeschreibung ist begrenzt. Es gilt Vollständigkeit vor Umfänglichkeit!
Folgende Punkte sind zu beantworten (vgl. Vorhabenbeschreibung):
Die die Vorhabenbeschreibung (verpflichtende Anlage zum Projektantrag) muss als pdf-Anlage in easy-Online hochgeladen werden.
Die Erstellung eines Zeit- und oder Balkenplans ist nicht verpflichtend.
Für die Darstellung des Zeitplans kann ein Balkenplan (als pdf-Anlage in easy-Online hochzuladen) genutzt werden. Welche Tools dabei Anwendung finden, ist Ihnen überlassen.
Ja, aber nur falls vorhanden und für die Durchführung des Vorhabens relevant (zum Beispiel bei Mittelzusagen Dritter oder Zusagen von Kooperationspartnern inkl. Finanzierungsplan, ohne die das Projekt nicht realisiert werden könnte).
Ja, aber nur bei Projekten, bei denen grundsätzlich bereits eine Förderzusage durch das BMUV in Aussicht gestellt wurde. Sie müssen einen zusätzlich begründeten Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Die Entscheidung darüber obliegt dem UBA. Ein genehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist noch keine endgültige Zusage der Förderung. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gestattet den Beginn des Vorhabens bereits vor der Bewilligung.
Sollten Umstände in der Antragsprüfung dazu führen, dass dem Antrag auf Bewilligung nicht stattgegeben werden kann, hat der Antragsteller daraus keinen Rechtsanspruch auf die Förderung und auf die Bezahlung seiner Ausgaben bis zum Zeitpunkt der Absage. Vor Zugang eines Bewilligungsbescheides tragen Sie daher das Risiko für sämtliche Vorleistungen.
Wenn die Bewilligung ausgesprochen wird, beginnt der Bewilligungszeitraum ab dem Tag des zugelassenen vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist eine Einzelfallentscheidung und kann daher nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt werden, wenn mit dem Projekt unverzüglich begonnen werden muss und die formale Abwicklung zur Projektbewilligung noch nicht beendet ist.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist frühestens ab ersten Januar des ersten. Projektjahres möglich.
Über die Förderentscheidung werden Sie in der Regel schriftlich informiert. Der Zuwendungsbescheid wird Ihnen im Normalfall zeitnah vor Maßnahmenbeginn übersandt. Gibt es hier einen Zeitverzug, so erhalten Sie eine entsprechende Information, zum Beispiel Bestätigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder es erfolgt unter Umständen ein späterer Maßnahmenbeginn in Abstimmung mit Ihnen.
Nein.
Der Projektbeginn sollte realistisch sein. Aus haushalterischen Gründen sollte ein Projekt aber in der Regel nicht vor April eines Jahres starten.
Der Projektbeginn kann, wenn erforderlich, in Absprache mit dem UBA vor der endgültigen Bewilligung angepasst werden.
Ja, aber eine zuwendungswertneutrale Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es können jedoch keine Ausgaben abgerechnet werden, die nach Ende der Laufzeit angefallen sind, wenn nicht vor Ablauf des ursprünglichen Laufzeitendes ein Antrag auf zuwendungswertneutrale Laufzeitverlängerung gestellt wird.
Rechnungen die nach Projektende eintreffen, die Leistung sich aber auf den Zeitraum der Projektlaufzeit beziehen, können unter Umständen abgerechnet werden. Hierzu empfehlen wir eine Rücksprache mit dem UBA.
Die Verlängerung der Projektlaufzeit als zuwendungswertneutrale Laufzeitverlängerung ist eine Einzelfallentscheidung nach Abwägen der vorgebrachten Gründe. Anträge sind über profi-Online einzureichen.
Ein Projekt kann auch vorfristig beendet werden, das heißt mit Erfüllung des Zuwendungszwecks.
Mit dem elektronischen Antragssystem easy-Online können Anträge auf Erstzuwendung sowie Anträge auf Aufstockung gestellt werden. Das System kann von mehreren Mitarbeitenden genutzt werden. Dabei ist die gleichzeitige Verwendung der Datensätze durch mehrere Mitarbeitende nicht möglich.
Mit dem Projektbearbeitungssystem profi-Online können Vorgänge wie Zahlungsanforderungen, Laufzeitveränderungen, Mittelumwidmungen sowie Zwischen- und Verwendungsnachweise online abgewickelt werden. Die Freischaltung erfolgt vorhabenbezogen auf schriftlichen Antrag für die Personen, die für die Projektleitung, die administrative Bearbeitung sowie die Benutzerverwaltung verantwortlich sind. Von der Benutzerverwaltung können zusätzliche Benutzer eingerichtet werden.
Wenn Sie für Ihr Vorhaben noch keine Zuwendung gewährt bekommen haben bzw. erstmals eine Zuwendung beantragen, dann handelt es sich um eine Erstzuwendung. Grundsätzlich sind alle Neuanträge Erstzuwendungen.
Falls für das Vorhaben bereits eine Zuwendung gewährt wurde, ist zwischen einer Anschlusszuwendung und einer Aufstockung zu unterscheiden.
In der Verbändeförderung werden keine Anschlusszuwendungen gefördert. Aufstockungen sind grundsätzlich alle begünstigenden Änderungen während des Bewilligungszeitraums der Zuwendung. Sie können zum Beispiel Thema, Bewilligungszeitraum, Betrag, Arbeitsprogramm der Zuwendung betreffen, dürfen jedoch den Kern der Aufgabenstellung, Finanzierungsart oder grundlegende Nebenbestimmungen nicht verändern, da andernfalls das bestehende Zuwendungsverhältnis beendet werden müsste und die Förderung nur durch die Begründung eines neuen Zuwendungsverhältnisses fortgesetzt werden könnte.
Ein kompletter formgebundener Aufstockungsantrag ist nur erforderlich, wenn der Zuwendungsbetrag aufgestockt werden soll. Bei Aufstockungen ist nur der zusätzlich benötigte Betrag in einem easy-Online Aufstockungsantrag zu erfassen. Für die Aufstockung benötigen Sie einen Aufstockungspin, der Ihnen auf Anfrage von der administrativen Projektbegleitung des UBA bereitgestellt wird.
Bitte reichen Sie den Antrag gemäß der auf der Internetseite der Verbändeförderung veröffentlichten Frist über easy-Online ein. Anträge, die nach diesem Tag eingehen, werden von dem Verfahren ausgeschlossen.
Die rechtsverbindlich gezeichneten Dokumente senden Sie bitte zeitnah nach Einreichung ab.
Ein verspäteter Posteingang der Papierversion hat keine Auswirkungen auf die Frist, für die Einhaltung der Frist zählt allein die Abgabe des Antrags über easy-Online.
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Ausgaben und Nutzen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen; es muss stets nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kalkuliert werden. Die Förderung ist nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kapitel 1601 Titel 685 04) möglich. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 75.000,00 Euro pro Jahr (bei überjähriger Laufzeit für 12 Kalendermonate).
Eine Vollfinanzierung kommt bei Zuwendungen nur im Ausnahmefall in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn
Weitere Voraussetzungen sind:
Sofern eine Vollfinanzierung in Betracht kommt, ist dies mit der Antragstellung ausreichend zu begründen, warum keine Eigenmittel eingebracht werden können.
Als Eigenmittel kommen Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen bereitstellt (zum Beispiel zur Verfügung stehende Geldmittel oder nicht projektspezifische Spenden). Dazu gehört nicht der Wert von Sachleistungen.
Gelder Dritter, die ausschließlich für das Projekt vorgesehen sind, oder Einnahmen, die bei der Projektdurchführung entstehen (zum Beispiel projektspezifische Spenden/Geldleistungen Dritter, Erlöse, Teilnehmerbeträge).
Das UBA geht davon aus, dass Sie ein hohes Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens haben. Eine Förderung (Zuwendung) deckt nur Ihren Fehlbedarf ab. Wenn Sie als Verein über Eigenmittel verfügen, gehen wir davon aus, dass Sie davon einen angemessenen Eigenanteil für die Durchführung des Projekts beitragen/einsetzen. Darüber hinaus stellt es einen Anreiz zum wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Fördermittel dar.
Es ist ein angemessener Anteil an Eigenmitteln einzusetzen.
Neben zuwendungsfähigen Ausgaben, die Sie selbst tragen (realer Eigenbeitrag), können auch fiktive, unbare und unentgeltlich erbrachte Leistungen außerhalb des Finanzierungsplans dargestellt werden, soweit solche durch das Projekt entstehen (zum Beispiel unentgeltliche Bereitstellung von Räumen und sonstiger Infrastruktur sowie Leistungen des Stammpersonals).
Bitte stellen Sie diese fiktiven Eigenmittel in einer Anlage zum Antrag dar und verweisen in den Begründungsfeldern der Budgetpositionen auf diese Anlage.
Es liegt im Ermessen des UBA, diese Leistungen bei der Bewertung des Eigenbeitrags zu berücksichtigen.
Ja, aber es ist zu beachten, dass der Eigenmitteleinsatz sich auf die Finanzierung der Gesamtausgaben bezieht und als Geldleistung erbracht wird.
Es muss auf jeden Fall die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein, das heißt dass die nicht durch die Zuwendung gedeckten Ausgaben müssen durch Eigenmittel und/oder Drittmittel und Einnahmen gedeckt werden.
Werden die Gesamtausgaben nicht durch Eigenmittel und Zuwendung gedeckt, sollte versucht werden, Mittel Dritter einzuwerben. Öffentliche Einrichtungen kommen auf jeden Fall als Kofinanzierende in Betracht.
Darüber hinaus ist es nach Sachlage des Einzelfalls eventuell möglich, Eigenleistungen anzuerkennen, wenn zum Beispiel eigenes Personal im Projekt eingesetzt wird. Diese können nachrichtlich außerhalb des Finanzierungsplans als „fiktive Eigenleistungen“ dargestellt werden.
Nach Projektende werden die Gesamtausgaben (Zuwendung, Eigenanteil, Drittmittel, Einnahmen) im Verwendungsnachweis abgerechnet.
Ja, alle projektbezogenen Einnahmen sind im Antrag (sofern bereits bekannt) anzugeben. Dies gilt unter anderem auch für (Sach-/Geld-)Spenden, Zuschüsse et cetera von Dritten. Hierzu sind jeweils die Nachweise dem Antrag beizufügen beziehungsweise Veränderungen während der Laufzeit dem Zuwendungsgeber anzuzeigen (Spendennachweise, weitere Drittmittel, Einnahmen et cetera.).
Handelt es sich um Sachleistungen, kann der Wert dieser Leistungen als Teil der geforderten Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt werden. Diese können als fiktive Eigenmittel außerhalb des Finanzierungsplans angezeigt werden.
Ergeben sich diese Drittmittel erst im Laufe des Projektes, muss eine Information an den Zuwendungsgeber erfolgen, da Einnahmen die Zuwendung mindern. Nach Ihrer Meldung erhalten Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid.
Ja. Alle zusätzlichen Einnahmen führen dazu, dass sich die Zuwendung verringert und zwar bei Fehlbedarfs- sowie Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
Bei der Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung verringert sich die Zuwendung um den vollen Betrag, wobei die einzubringenden Eigenmittel sich nicht reduzieren.
Wenn ein Projektpartner für die erfolgreiche Durchführung des Projekts zwingend erforderlich ist, ist eine Interessenbekundung/Absichtserklärung (Letter of Intent) des ausgewählten Partners zum Antrag einzureichen. Bei fehlenden Zusagen wird individuell entschieden, ob der Partner zur erfolgreichen Umsetzung des Projekts notwendig ist oder der Projektstart auch ohne die Zusage erfolgen kann.
Wenn Ihr Ausgaben überwiegend (größer 50 Prozent) aus Einnahmen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen) gedeckt werden, dürfen die im Rahmen des Projektes Beschäftigten finanziell nicht besser gestellt sein als vergleichbare Bundesbedienstete (Besserstellungsverbot).
Personalausgaben über das Besserstellungsverbot des Bundes hinaus sind in diesem Fall nicht zuwendungsfähig.
Unterliegen Sie nicht dem Besserstellungsverbot, so ist das Personal ortsüblich zu bezahlen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Tarifbindung. Der Mindestlohn ist einzuhalten.
Im Falle des Einsatzes eines Geschäftsführers als Projektmitarbeiter sind zum Beispiel solche Gehaltsbestandteile heraus zu rechnen beziehungsweise maximal das Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters ohne Geschäftsführertätigkeit anzurechnen.
Bitte beachten Sie die verpflichtenden Regelungen zu den Personalausgaben auf der Internetseite der Verbändeförderung.
Ja, bereits bekannte Tariferhöhungen (bei Bund und Ländern) können bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
Alle Ausgaben, die schon bekannt bzw. geplant sind, sind jeweils mit Zweck der Reise, Anzahl der Reisenden und den geschätzten Ausgaben (Fahrt, Tagegeld, ggfs. Übernachtung) aufzunehmen. Die Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) bei Inlandsdienstreisen sowie die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) und die jeweils gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufestsetzung der Auslandstage- und Übernachtungsgelder (ARVVwV) bei Auslandsdienstreisen sind zu beachten.
Stehen zum Beispiel Reiseziele mit der Antragsabgabe noch nicht fest, sollten im Antrag zunächst möglichst realistische Pauschalen angegeben werden. Im Rahmen der Bewilligung werden diese Pauschale (fiktiv kalkulierte Ausgaben) dann zunächst gesperrt bis die konkreten Ausgaben dafür feststehen und eine endgültige Kalkulation vorgelegt wird. Diese Auszahlungssperre wird in dem Zuwendungsbescheid aufgenommen.
Bitte beachten Sie die verpflichtenden Regelungen zu den Reisekosten auf der Internetseite der Verbändeförderung.
Die Anschaffung einer BahnCard 25/50/100 oder von Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel ist zuwendungsfähig, wenn die Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist und die Bahncard sich vollständig während der Projektlaufzeit bzw. innerhalb eines Jahres gemäß der Bahncard-Gültigkeit amortisiert; eine anteilige Erstattung einer BahnCard 25/50 ist ausgeschlossen.
Die Amortisationsberechnung ist nachzuweisen.
Die Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf Dienstreisen, die im Rahmen der Projektumsetzung notwendig sind; dies ist nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum anfallen.
Für die BahnCard 100 kann der Antrag auf – ggf. anteilige – Ausgabenerstattung erst zum Ende der Gültigkeit der BahnCard gestellt werden, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit.
Folgende Daten sind dem Zuwendungsgeber zu übermitteln:
Die preisgünstigste/wirtschaftlichste Variante kann erstattet werden. Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf die Ausgaben der BahnCard 100.
Grundsätzlich ist dies möglich, jedoch muss begründet werden, warum zum Beispiel keine mietfreien Räume im eigenen Haus genutzt werden können. Die Ausgaben dürfen nur aufgrund des Projektes anfallen. Mieten, die auch ohne das Projekt anfallen, sind nicht zuwendungsfähig
Sofern Ausgaben für Telefon, Internet et cetera nicht beziehungsweise nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand im Einzelnen aufgeschlüsselt werden können, dürfen diese im Finanzierungsplan mit bis zu zehn Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben (Budgetposition 0820) zusammengefasst bei Position F0842 (weitere Sachausgaben 2) veranschlagt werden.
Im Verwendungsnachweis sind diese Sachausgaben mit einem Eigenbeleg, jedoch nicht einzeln nachzuweisen.
Auf dem zahlenmäßigen Verwendungsnachweis bestätigen Sie, dass tatsächlich Ausgaben angefallen sind.
Ja, in angemessenem Umfang. Aufwandsentschädigungen werden im Finanzierungsplan unter der Position 0835 (Vergabe von Aufträgen) erläutert, kalkuliert und abgerechnet.
Die Bewirtungskosten werden im Finanzierungsplan unter der Position 0835 (Vergabe von Aufträgen) kalkuliert und abgerechnet.
Bitte beachten Sie die verpflichtenden Regelungen zu den Bewirtungsausgaben auf der Internetseite der Verbändeförderung.
Sie sollten grundsätzlich möglichst alle Projektaufgaben selbst übernehmen; ansonsten begründen Sie bitte, warum die Kapazitäten oder Kenntnisse nicht für die selbstständige Bearbeitung ausreichen. Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist bei Zuwendungen über 100.000 Euro das Vergaberecht zu beachten. Bei Zuwendungen unter 100.000 Euro hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen und zu dokumentieren.
Bitte beachten Sie die verpflichtenden Regelungen zu Auftragsvergaben einschließlich Honorare auf der Internetseite der Verbändeförderung.
Sofern nur ein Auftragnehmer in Betracht kommt, ist das Alleinstellungsmerkmal im Antrag bzw. bei einer Vergabe im Verlauf des Projekts zu begründen.
Nein, wenn das Vergaberecht zu beachten ist, ist das erst im Laufe des Projektes erforderlich, jedoch bevor die Leistung in Anspruch genommen wird.
Nein. Auftragsvergaben in Form von Honorarleistungen an festangestellte Mitarbeitende oder Vorstandsmitglieder sind nicht erlaubt. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie uns bitte.
Nein. Die Projektausgaben müssen nur separat ausgewiesen werden, eventuell mit eigener Kostenstelle. Es muss zu jederzeit ein Überblick über die Einnahmen und Ausgaben des Projektes möglich sein. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
Anträge und Änderungsanträge, den Zwischen- und Verwendungsnachweis und die verpflichtende Anlage zum Zwischen- und Verwendungsnachweis, die Empfangsbestätigungen und den Antrag auf profi-Online senden Sie bitte rechtsverbindlich gezeichnet auf dem Postweg an das
Umweltbundesamt
Referat Z 1.5 – Verbändeförderung
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Ausführliche Projektberichte und Veröffentlichungen sollten ausschließlich als elektronische Variante per Anlage in profi-Online hochgeladen oder per E-Mail versandt werden.
Die Nachweise sind grundsätzlich unaufgefordert einzureichen. In profi-Online können Sie Ihre Termine zur Abgabe einsehen. Senden Sie alle zahlenmäßigen Nachweise rechtsverbindlich gezeichnet postalisch an das Umweltbundesamt.
Sollten Sie einen Termin nicht einhalten können, stellen Sie bitte einen formlosen Antrag mit Begründung per E-Mail (verbaendefoerderung [at] uba [dot] de) auf Fristverlängerung.
Bei mehrjährigen Projekten ist nach Ablauf jeden Kalenderjahres ein Zwischennachweis vorzulegen.
Der Zwischennachweis ist über profi-Online und rechtsverbindlich gezeichnet per Post einzureichen.
Zwischenbericht (Sachbericht): Da in dem in profi-Online hinterlegten Formular für die Verbändeförderung nicht alle Punkte relevant sind, ist die verpflichtende Anlage zum Zwischennachweis auszufüllen. Diese finden Sie auf der Internetseite der Verbändeförderung. Senden Sie in profi-Online das Formular als Anlage zum dort hinterlegten Zwischennachweis mit ab. Bitte verweisen Sie im profi-Online Formular unter den einzelnen Punkten auf die beigefügte Anlage (zum Beispiel nicht relevant_siehe Anlage).
Bitte senden Sie uns die verpflichtende Anlage zum Zwischennachweis rechtsverbindlich gezeichnet per Post zu.
Alle sechs Wochen beziehungsweise zwei Monate kann eine Zahlungsanforderung eingereicht werden. Laut ANBest-P haben Sie ab Zahlungseingang sechs Wochen beziehungsweise zwei Monate (siehe Zuwendungsbescheid nach Bewilligung) Zeit zur Verausgabung dieser Mittel.
Bleibt das Geld länger auf ihrem Konto, werden Zinsen berechnet. Eine pünktliche und regelmäßige Anforderung der Zuwendungsmittel zeigt, dass die Mittel auch benötigt werden. Sollte es hier zu Problemen kommen, ist das Umweltbundesamt zeitnah zu kontaktieren, damit die Finanzierung des Vorhabens realistisch geplant werden kann.
Hierfür wird Ihnen ein Zahlungsanforderungsformular elektronisch über profi-Online bereitgestellt. Die alsbaldige Verwendung der Mittel wird anhand des von Ihnen vorzulegenden Zwischen- beziehungsweise Verwendungsnachweises geprüft. Nicht innerhalb der Frist verausgabte Mittel können für die Zeit vom Geldeingang auf Ihrem Konto bis zur zweckentsprechenden Verwendung verzinst werden. Kassenbestände (Zuwendungsmittel, die nicht verausgabt wurden) sind zeitnah zurückzuerstatten und können gegebenenfalls verzinst werden. Eine gut geplante und ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist daher unerlässlich.
Für den ordnungsgemäßen Ablauf empfehlen wir die Belegliste (herunterzuladen von der Internetseite der Verbändeförderung) fortlaufend zu führen. Sie ist Grundlage für die Eintragungen auf dem Zahlungsanforderungsformular.
Als Zuwendungsempfänger sind Sie verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn Abweichungen vom beschriebenen Arbeitsplan in der Vorhabenbeschreibung und/ oder vom Finanzierungsplan/ im Antrag auftreten. Abweichungen können erheblichen Einfluss auf den Verlauf und den Erfolg des Projektes haben. Hierzu zählen insbesondere zeitliche Verzögerungen und personelle und/ oder strukturelle Veränderungen (zum Beispiel Wechsel der Projektmitarbeiter, insbesondere der Projektleitung oder der Kooperationspartner).
Der Gesamtfinanzierungsplan muss stets zum Projektfortschritt passen. Abweichungen oder Veränderungen sind zwingend anzuzeigen und zu beantragen.
Ja! Überschreitungen der Einzelansätze um bis zu 20 Prozent (bei der Endabrechnung des Projektes) sind ohne Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich, wenn der Betrag in anderen Positionen eingespart wird, ohne den ursprünglichen Arbeitsplan wesentlich zu verändern (Vergleich Nummer 1.2 ANBest-P).
Wenn zum Beispiel festangestelltes Personal ausfällt und ein neuer Mitarbeiter/eine neue Mitarbeiterin nur auf Honorarbasis gefunden wird, müssen diese Kosten von Personal zu Honorar umgewidmet werden. Hierfür bedarf es eines Antrages.
Bei Überschreitung der Einzelansätze über 20 Prozent, oder neue Ausgabearten kommen hinzu, ist eine Änderung des Finanzierungsplans notwendig. Hierfür ist ein Antrag auf Mittelumwidmung inklusive ausführlicher Begründung über profi-Online einzureichen.
Hier unterliegen Sie zunächst einer Mitteilungspflicht nach Nummer 5.3 ANBest-P. Mit der Bewilligung ist der Finanzierungsplan verbindlich. Mehrausgaben gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten. Ist durch die Verteuerung der Maßnahme der Zuwendungszweck nicht zu erreichen, weil nicht genügend weitere Eigenmittel zur Verfügung stehen, wird seitens des Umweltbundesamtes geprüft, ob die Maßnahme eingeschränkt werden kann. Je nach Einzelfall und nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann die Zuwendung eventuell aufgestockt werden. Sind beide Möglichkeiten nicht umsetzbar, kommen auch ein Abbruch des Vorhabens und damit die Einstellung in Betracht.
Auch hier unterliegen Sie einer Mitteilungspflicht nach Nummer 5.3 ANBest-P. Die Ausgabenreduzierung führt zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids in Höhe der Kostenersparnis. Dies gilt auch dann, wenn sich die Einnahmen erhöhen oder andere Deckungsmittel hinzutreten. Bereits ausgezahlte Zuwendungen an das Umweltbundesamt zurückgezahlt werden (ohne Aufforderung).
Innerhalb des Projektes können unterschiedliche Materialien erstellt werden. Alles, was veröffentlicht wird, ist im Entwurf mit der fachlichen Projektbegleitung im UBA abzustimmen. Bitte beachten Sie die verpflichtenden Regelungen zu Veröffentlichungen auf der Internetseite der Verbändeförderung. Bitte senden Sie uns Veröffentlichungen ausschließlich in digitaler Form.
Bitte beachten Sie die Dokumente Regelung Veröffentlichungen und Merkblatt Nachhaltigkeitskriterien auf der Internetseite der Verbändeförderung und dem dort ebenfalls zur Verfügung stehenden Förderhinweis.
Wenn Sie im Rahmen des Projektes eine Webseite, Präsentationen, Flyer, Broschüren et cetera zu den Inhalten des Projektes erstellen, ist hier stets der Förderhinweis inkl. der Logos des UBA und des BMUV deutlich sichtbar einzufügen (Frontseite/Rückseite eines Flyers, Broschüre, beziehungsweise Startseite einer Webseite). Die Freigabe durch die Fachbegleitung des UBA ist erforderlich. Bei Bedarf können reproduktionsfähige Logos formlos per E-Mail verbaendefoerderung [at] uba [dot] de angefragt werden.
Ja. Mit Ihrer Fachbegleitung im Umweltbundesamt wird dann ein individuelles Freigabeverfahren für Posts, Tweets et cetrea abgestimmt.
Es dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen (zum Beispiel bei Befragungen) gezogen werden. Daher sind die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten.
Die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner erfolgt in der Regel in Form der Weiterleitung der Zuwendung.
Wenn die Zuwendung bewilligt wurde, wird ein mehrstufiges Zuwendungsverhältnis vereinbart. Sie erhalten als Erstempfänger und koordinierender Partner den Zuwendungsbescheid mit der Ermächtigung, die Fördermittel im festgelegten Umfang an weitere Kooperationspartner im Wege privatrechtlicher Weiterleitungsverträge zu verteilen. Grundlage der Bewilligung ist der zwischen den Kooperationspartnern abgestimmte Förderantrag für das Gesamtprojekt. Sie als Erstzuwendungsempfänger sind für die Berichterstattung und für die Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises verantwortlich.
Der Weiterleitung der Zuwendung an den Kooperationspartner wird unter der Auflage zugestimmt,dass Sie einen Kooperationsvertrag schließen, durch den die Einhaltung aller Vorgaben dieses Zuwendungsbescheides einschließlich Finanzierungsplan und der ANBest-P sichergestellt wird.
Der Vertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
- Rolle der Kooperationspartner (Koordinator, Partner)
- der Zuwendungszweck (Projekttitel, kurze Beschreibung)
- die Finanzierungsform (Die Finanzierung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung.)
- die Finanzierungsart (z. B. Fehlbedarfsfinanzierung)
- Laufzeit
- Arbeitsplan
- Finanzierungsplan des Kooperationspartners: Ausgaben, Eigenmittel und beantragtes Fördervolumen
- Nutzungsrechte der Projektergebnisse
- Einhaltung der ANBest-P und ggf. weiterer aus dem Bescheid folgenden Regelungen
Bitte beachten Sie das Merkblatt zur Weiterleitung von Zuwendungen an Kooperationspartner auf der Internetseite der Verbändeförderung.
Sie haben sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Termin wird Ihnen ebenfalls in profi-Online angezeigt. Sollten Sie den verpflichtenden Termin nicht einhalten können, kontaktieren Sie uns bitte.
Bestandteil des Verwendungsnachweises ist ein Sachbericht/Erfolgskontrollbericht mit einer ergänzenden verpflichtenden Anlage und ein zahlenmäßiger Nachweis mit Belegliste. Entsprechende Vorlagen finden Sie auf der Internetseite der Verbändeförderung. Die Dokumente werden über profi-Online und postalisch eingereicht.
Zudem sind die vergaberechtlichen Entscheidungen (Vergabevermerk oder Nachweis über die Einholung von Angeboten) dem Verwendungsnachweis beizufügen und uns auf elektronischem Weg (E-Mail oder profi-Online) zu übermitteln.
Über die Vorgehensweise werden Sie circa vier Monate vor Einreichungstermin per E-Mail informiert.
Sie haben nach Abschluss der Maßnahme die Verwendung der Zuwendung mit dem Verwendungsnachweis (siehe Frage oben) nachzuweisen. Das Erreichen des Zuwendungszwecks ist in diesen Berichten ausführlich darzustellen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlmäßigen Nachweis (Vergleich Nummer 6.2 ANBest-P). Dieser ist nach Beendigung des Projektes einzureichen. Als Anlage ist eine Belegliste über sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Projekt entstanden sind, zu führen. Bei überjährigen Projekten sind Zwischennachweise (siehe oben) vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis ist über profi-Online und rechtsverbindlich gezeichnet per Post einzureichen.
Schlussbericht/Erfolgskontrollbericht (Sachbericht): In diesem Bericht gehen Sie schriftlich auf die Notwendigkeit der Ausgaben ein.
Nein. Projektbezogene Ausgaben sind nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes zuwendungsfähig.
Ja, Sie erhalten nach Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung einen Schlussbescheid. Die Prüfung des Verwendungsnachweises kann durch weitere Prüfungsinstanzen (zum Beispiel Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsamt, Preisüberwachungsstelle) erfolgen.