Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm auf Abwassergebühr umlegbar

Becken einer Kläranlage mit Abwasser und Klärschlammzum Vergrößern anklicken
Der bei der Abwasserbehandlung anfallende Klärschlamm enthält wertvolle Nährstoffe wie Phosphor.
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Die ab dem Jahr 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm wird Kosten für kommunale Kläranlagenbetreiber verursachen. Welche dieser Kosten können auf die Abwassergebühren umgelegt werden? Und gilt dies bereits für Maßnahmen, die vor 2029 umgesetzt werden? Antworten gibt ein im Auftrag des Umweltbundesamtes erstelltes Sachverständigengutachten.

Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) neu gefasst. Dabei wurde festgeschrieben, dass ab 2029 die Rückgewinnung von Phosphor (P) aus Klärschlamm für alle Kläranlagen verpflichtend ist. Ziel ist, künftig nicht mehr den phosphorhaltigen Klärschlamm als Dünger auf Feldern auszubringen, da er viele Schadstoffe enthält. Der rückgewonnene Phosphor kann etwa zur Düngemittelproduktion eingesetzt werden und sorgt dafür, dass weniger Phosphor durch den Abbau und die energieintensive Weiterverarbeitung von Phosphatgestein neu gewonnen werden muss.

Als ein Hemmnis für die fristgerechte Umsetzung von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung wurde identifiziert, dass unklar war, inwiefern die hierdurch entstehenden Kosten, etwa zur technischen Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsaschen, durch Umlage auf die Abwassergebühren refinanziert werden können.

Deshalb wurde vom Umweltbundesamt das „Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphorrückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen“ in Auftrag gegeben. Die Rechtsanwälte GKMP Pencereci Partnerschaftsgesellschaft mbB beantwortet Fragen zur Kostenträgerschaft der P-Rückgewinnung gemäß AbfKlärV. Zunächst kann festgestellt werden, dass die Grundlage für die Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung über Gebühren in den Kommunalabgabesetzen der 16 Bundesländer zu finden ist.

Im Sachverständigengutachten wird dargelegt, dass die generelle Gebührenfähigkeit der P-Rückgewinnung zu bejahen ist und auch viele der bereits vor der gesetzlichen Pflicht ab 2029 auftretenden Kosten gebührenfähig sind. Die mit der P-Rückgewinnung in Zusammenhang stehenden Kosten werden als vornehmlich ressourcenschonend und ökologischen Zwecken dienend eingestuft. Bis 2029 aufgewendete Kosten für die P-Rückgewinnung aus Klärschlamm müssen allerdings den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV berücksichtigen. Auch weitere kommunalabgabenrechtliche Grundsätze sind zu beachten. So müssen anfallende Kosten periodengerecht, verhältnismäßig und betriebsnotwendig sein.

Wie hoch die Mehrkosten durch die P-Rückgewinnung für einzelne Haushalte ausfallen können, war nicht Thema des Gutachtens. Sie dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen. Die (in der Höhe noch nicht bezifferbaren) Erlöse durch den Verkauf des rückgewonnenen Phosphors sind gemäß des Gutachtens mit den Kosten für die Rückgewinnung zu verrechnen.