Der Maßstab für die Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr. Weil dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, müssen die behördlich festzulegenden Maßnahmen und deren Folgen für den Pflichtigen in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr stehen. Danach ist diejenige Maßnahme/Maßnahmenkombination zu bevorzugen, die geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu erzielen, die bei gleichem Erfolg das „mildere Mittel“ darstellt (d. h. erforderlich ist) und die ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis aufweist.