Typische Fehlanwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Hobbygarten

Entleerung eines Pflanzenschutzmittels über einem Gully mti einem roten Verbotszeichen darüber zum Vergrößern anklicken
Restmengen von Pflanzenschutzmitteln nicht über Abflüsse, Toiletten, Gullys etc. entsorgen

Restmengen von Pflanzenschutzmitteln dürfen nicht über Abflüsse, Toiletten, Gullys etc. entsorgt werden.

Quelle: Melanie Kemper

FAQ

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Inhaltsverzeichnis

 

Vertretbare Risiken nur bei ordnungsgemäßem Einsatz

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel werden Nutzen und Risiken für Umwelt und Gesundheit gegeneinander abgewogen. Für den Hobbygarten zugelassen wird ein Mittel nur, wenn die Auswirkungen von den Prüfbehörden als vertretbar bewertet wurden. Voraussetzung ist natürlich ein ordnungsgemäßer Einsatz. Bei Fehlanwendungen können unvertretbare Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Sich vor dem Kauf eines Pflanzenschutzmittels ausführlich beraten lassen und sorgfältig die Gebrauchsanweisung zu lesen, sollte selbstverständlich sein – der Umwelt und der Gesundheit zuliebe.

 

Einsatz des falschen Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Fehldiagnose

Wenn Hobbygärtnerinnen und -gärtner über die mangelnde Wirkung eingesetzter Pflanzenschutzmittel klagen, hat dies oft einen einfachen Grund: Es wurde eine falsche Krankheit diagnostiziert oder gegen einen richtig bestimmten Schaderreger ein Mittel eingesetzt, das nicht gegen diesen zugelassen ist. Wenn Präparate gegen Blattläuse zur Raupenbekämpfung angewendet werden, oder Mittel gegen Echte Mehltaupilze gegen Falsche Mehltaupilze zum Einsatz kommen, bleibt jedoch nicht nur der Erfolg auf der Strecke. Auch Mensch, Umwelt und der eigene Geldbeutel werden unnötig belastet.

Vor jedem Pflanzenschutzmitteleinsatz sollte daher unbedingt genau geprüft werden, um welchen Schaderreger es sich im jeweiligen Fall handelt. Hier helfen örtliche Gärtnereien, Kleingartenvereine oder die diversen Beratungsstellen gerne weiter.

Steht der Schaderreger zweifelsfrei fest, sollte man sich fragen, ob der Schaden im Hobbygarten nicht vielleicht toleriert werden kann – Blattläuse an Ziergehölzen beispielsweise sind in der Regel lediglich ein optisches Problem, die Pflanzen selbst verkraften einen Befall zumeist sehr gut. Oft helfen auch nicht-chemische Maßnahmen weiter – Blattläuse zum Beispiel lassen sich mit einem etwas härteren Wasserstrahl problemlos vom Gehölz spülen.

Fällt nach sorgfältigem Abwägen dennoch die Entscheidung für eine Bekämpfung, sollten Sie möglichst umweltfreundliche Produkte wählen. Entsprechende Informationen erhalten Sie von öffentlichen Beratungsstellen, am Verkaufsort in Gartencentern und Baumärkten oder auf der Informationsplattform Pflanzenschutz im Garten des Umweltbundesamts.

Einsatz von Insektizid mit einem Blitz
Gegen Schadorganismen im Garten muss unbedingt jeweils ein geeignetes Mittel ausgewählt werden.
Quelle: Mascha Schacht
 

Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in nicht ausgewiesenen Kulturen

Oft werden Mittel in anderen Kulturen als den in der Gebrauchsanleitung aufgelisteten angewendet. Man hat gerade ein Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen an Rosen gekauft und nun entdeckt man plötzlich auch Blattläuse am Salat. Kurzerhand und ohne noch einmal in die Gebrauchsanweisung zu sehen, kommt dasselbe Präparat auch hier zum Einsatz. Dies ist nicht erlaubt und gesundheitlich besonders kritisch bei Kulturen, die zum Verzehr vorgesehen sind. Im Rahmen der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln werden nämlich für jede einzelne Kultur (zum Beispiel Salat) beziehungsweise Kulturgruppe (zum Beispiel Kernobst) Rückstandsuntersuchungen durchgeführt. Darauf basierend werden genaue Wartezeiten festgelegt, die zwischen der letzten Anwendung und der Ernte unbedingt einzuhalten sind, um eine Gefährdung des Konsumenten auszuschließen. Zur eigenen Sicherheit sollten Sie daher die Gebrauchsanweisung ganz genau durchlesen und die Pflanzenschutzmittel auch nur in den Kulturen einsetzen, in denen sie explizit zugelassen sind.

Gebrauchsanleitung mit zugelassen Kulturen
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den zugelassenen Kulturen eingesetzt werden.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den zugelassenen Kulturen eingesetzt werden.

Quelle: Martin Hommes
 

Illegaler Einsatz von Herbiziden auf versiegelten Flächen

Mich stört schon die ganze Zeit das Unkraut auf meiner Garageneinfahrt und auf dem Gehweg . Die Nachbarn haben mich auch schon darauf aufmerksam gemacht und mir einen wirksamen Unkrautvernichter empfohlen. Also ab in den Baumarkt, das entsprechende Mittel gekauft und gleich in der vorgeschriebenen Aufwandsmenge ausgebracht – allerdings ohne die Gebrauchsanleitung genauer zu studieren.

Ein Fehler, der Umwelt und Geldbeutel teuer zu stehen kommen kann. Der Einsatz von Herbiziden darf nämlich nur auf Kulturland erfolgen, also auf Flächen, die dem Pflanzenanbau dienen. Die Anwendung auf versiegelten Flächen (Nichtkulturland) wie Garageneinfahrten, Terrassen oder Bürgersteigen ist streng verboten! Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen!

Dass Verstöße derart hart geahndet werden, hat einen guten Grund: Es geht um den Wasserschutz und damit um die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Von versiegelten Flächen werden die ausgebrachten Flüssigkeiten nämlich besonders leicht abgewaschen. Sie können dann entweder auf eine benachbarte Grünfläche oder in Oberflächengewässer gelangen, von wo sie direkt ins Grundwasser sickern können. Oder sie erreichen über den nächstgelegenen Gully das Abwassersystem. Bei der Trinkwasseraufbereitung ist eine Reinigung von Pflanzenschutzmittelrückständen kompliziert und teuer – die Kosten trägt letztlich der Wasserverbraucher.

Mitunter ist eine vollständige Reinigung sogar unmöglich: Verschiedene, viele Jahre in der Landwirtschaft eingesetzte Herbizidwirkstoffe wurden schlussendlich verboten, weil sie deutschlandweit ins Grundwasser einsickerten. Das 1991 verbotene Atrazin beispielsweise ist vielerorts bis heute im Grund- und Trinkwasser nachweisbar. Diese Informationen sollten auch weitergegeben werden, wenn beispielsweise ordnungsliebende Nachbarn einen wildkrautfreien Bürgersteig fordern und für diesen Zweck gleich ein Spritzmittel empfehlen.

Bild mit Spritze auf Bürgersteig und einem roten Verbotszeichen darüber
Der Einsatz von Unkrautvernichtern auf befestigen Flächen ist nicht erlaubt.
Quelle: juefraphoto/Fotolia.com
 

Vorgesehene Aufwandsmengen von Pflanzenschutzmitteln werden nicht eingehalten

Wenn der Ärger über Pflanzenschäden groß ist, wird oft nach dem Motto "viel hilft viel" vorgegangen und die in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Aufwandsmenge ignoriert. Hier besteht ein besonders hohes Risiko für unerwünschte Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt. Die gesamte Risikobewertung im Rahmen des gesetzlichen Zulassungsverfahrens beruht auf einer exakten Einhaltung der vorgeschriebenen Aufwandsmenge. Nur dann ist gewährleistet, dass es zu keinen unvertretbaren negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt kommt. Auch eine eigenmächtige Verminderung der Aufwandsmenge ist nicht empfehlenswert, da dadurch die Schlagkraft des Pflanzenschutzmittels vermindert sein kann. Als mögliche Folge können Schaderreger schneller Resistenzen gegen den jeweiligen Wirkstoff bilden – bislang wirkungsvolle Pflanzenschutzmittel verlieren somit ihren Nutzen.

Verschiedene Potenzielle Umweltwirkungen chemischer Pflanzenschutzmittel
Potenzielle Umweltwirkungen chemischer Pflanzenschutzmittel
Quelle: CC BY-ND 4.0 Umweltbundesamt 2016
 

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei ungünstigen Witterungsbedingungen

Schnell noch die Gurken gegen Echte Mehltaupilze behandeln, bevor der nächste Regenschauer kommt. Von diesen oder ähnlichen Gedanken sollte man sich ganz schnell verabschieden. Werden die Pflanzenschutzmittel abgewaschen, bevor sie in die Pflanzen eingedrungen sind beziehungsweise den Schadorganismus abgetötet haben, war die Ausbringung umsonst und Mensch sowie Umwelt wurden unnötig belastet. Pflanzenschutzmittel sollten daher am besten an einem Tag ausgebracht werden, für den keine Niederschläge angekündigt sind. Auch sollten die Temperaturen unter 25 °C liegen und die Präparate möglichst nicht in der Mittagssonne ausgebracht werden. Denn bei hohen Temperaturen vermindert sich die Wirkung vieler Pflanzenschutzmittel und durch eine hohe UV-Strahlung wird der Abbau zahlreicher Mittel sehr stark beschleunigt – insbesondere der Abbau mikrobiologischer Präparate, die Bakterien oder Viren als Wirkstoffe enthalten.

Nicht zuletzt sollte ein windstiller Zeitpunkt abgewartet werden. Bei starkem Wind oder Windböen mit einer Windgeschwindigkeit von mehr als zwei Metern pro Sekunde besteht die Gefahr, dass die Spritzbrühe abdriftet und andere ungeschützte Personen oder Tiere vom Spritznebel getroffen werden. Zudem können Pflanzenschutzmittel auf diese Weise unkontrolliert in die Umwelt gelangen, und dort teils gravierende schädliche Auswirkungen entfalten. Besonders gefährdet sind offene Gewässer, da viele aquatische Organismen überaus empfindlich auf Pflanzenschutzmittel reagieren.

Die besten Zeiten zum Ausbringen von Pflanzenschutzmittel sind in der Regel die frühen Morgen- oder Abendstunden: In dieser Zeit ist es meist windstill, die Sonneneinstrahlung ist nicht zu stark und die Temperatur nicht zu hoch.

Windsack
Pflanzenschutzmittel dürfen bei starkem Wind nicht ausgebracht werden.
Quelle: Olaf Oliviero Riemer | www.wikimedia.org | Windsack auf dem Flugplatz Hodenhagen | https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
 

Falscher Umgang mit Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und mit Reinigungsflüssigkeit

Was tun mit dem unvermeidlichen Rest im Spritzbehälter und der angefallenen Reinigungsflüssigkeit? Um eine Kontamination von Oberflächengewässern und Kläranlagen durch Pflanzenschutzmittel zu vermeiden, dürfen Restmengen und Spülflüssigkeiten auf keinen Fall einfach über Spüle, Toilette, Gully, Straßenrand, Graben oder andere Abflüsse oder Gewässer entsorgt werden. Zuwiderhandlungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Strafen von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

Daher ist es wichtig, sich schon im Vorfeld der Ausbringung genau zu überlegen, wie groß die zu behandelnde Fläche und wie viel Sprühbrühe entsprechend anzusetzen ist. Bleiben dennoch Restmengen von Spritzbrühen übrig, werden diese am besten im Verhältnis 1:10 verdünnt und auf den zuvor behandelten Flächen ausgebracht. Das gleiche geschieht mit dem Spülwasser aus den sorgfältig ausgespülten Spritzgeräten.

Wem dies zu kompliziert ist, der sollte auf anwendungsfertige Präparate wie Sprühdosen oder Pumpsprays zurückgreifen.

Entleerung eines Pflanzenschutzmittels über einem Gully mti einem roten Verbotszeichen darüber
Restmengen von Pflanzenschutzmitteln nicht über Abflüsse, Toiletten, Gullys etc. entsorgen

Restmengen von Pflanzenschutzmitteln dürfen nicht über Abflüsse, Toiletten, Gullys etc. entsorgt werden.

Quelle: Melanie Kemper
 

Unsachgemäße Entsorgung nicht vollständig entleerter Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln

Angebrochene oder überalterte Pflanzenschutzmittelverpackungen sollten auf keinen Fall über den Hausmüll oder gar einfach in der Umwelt entsorgt werden. Kinder könnten die Behälter finden, damit spielen und sich in Gefahr bringen. Dasselbe gilt für Wildtiere und auch eine mögliche Kontamination von Gewässern mit schwerwiegenden Folgen kann nicht ausgeschlossen werden. Daher dürfen nur vollständig entleerte Packungen dem Hausmüll zugeführt werden. Nicht mehr benötigte Restmengen und Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist und die daher nicht mehr angewendet werden dürfen, müssen unbedingt zu einer Sammelstelle für Sondermüll gebracht werden, damit sie dort ordnungsgemäß entsorgt werden können. Bei weiteren Fragen rund um die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln wenden Sie sich bitte an die entsprechende Stelle in Ihrer Gemeinde.

Diverse Pflanzenschutzmittel
Nicht vollständig entleerte Pflanzenschutzmittelpackungen

Nicht vollständig entleerte Pflanzenschutzmittelpackungen dürfen nur über Sammelstellen für Sondermüll entsorgt werden.

Quelle: Mascha Schacht