Teil XI des Seerechtsübereinkommens in Verbindung mit dem Durchführungsabkommen von 1994 enthält die völkerrechtlichen Vorgaben für den Bergbau am Tiefseeboden. Das Seerechtsübereinkommen erklärt das „Gebiet“ („the Area“) zum „Gemeinsamen Erbe der Menschheit“. weiterlesen