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EU-F-Gas-Verordnung

Klima | Energie

Abschnitt 10: Einfuhren und Ausfuhren

Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist eine gültige Lizenz erforderlich. Diese erhält man über die Registrierung im F-Gas-Portal. Diese und weitere Sachverhalte zur Ein- und Ausfuhr werden in diesem Abschnitt thematisiert. weiterlesen

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Abschnitt 8: Kennzeichnung

Zum 1. Januar 2025 werden die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die der Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Kennzeichnung nicht nur beim Inverkehrbringen, d.h. der erstmaligen Lieferung oder Bereitstellung auf dem Markt gilt, sondern auch für die anschließende Lieferung oder Bereitstellung. weiterlesen

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Abschnitt 6: Vorbefüllung

Seit dem 01. Januar 2017 gelten für mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) vorbefüllte Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen besondere Vorschriften. Die Verordnung (EU) 2024/573 behält diese bei und konkretisiert und erweitert die Anforderungen an einigen Stellen. Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zu diesem Thema.  weiterlesen

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Abschnitt 4: Zertifizierung

Die Verordnung (EU) 2024/573 mit ihren Durchführungsverordnungen stellt neue Anforderungen an Zertifizierungen für bestimmte Tätigkeiten. Bis spätestens 12. März 2029 ist die Teilnahme an einem Auffrischungskurs oder einem Bewertungsverfahren verpflichtend. weiterlesen

Das Umweltbundesamt

Für Mensch und Umwelt