Betroffen sind von dieser Verordnung Hochdruck-Quecksilberdampflampen, die einen Sockel vom Typ E37, E40 oder PGZ12 haben. Die Verordnung umfaßt eine Reihe von Ausnahmen, die für die in der Straßenbeleuchtung eingesetzten Hochdruck-Quecksilberdampflampen im Normalfall aber nicht zutreffen dürften.
Zu den Ausnahmen finden Sie näheres in der Verordnung (der Text der Verordnung – ergänzt um ein Inhaltsverzeichnis – kann hier heruntergeladen werden) und in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.