Nach der Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und der Perfluoroktansäure (PFOA) sind ab 2023 auch die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen von perfluorierten Carbonsäuren mit 9-14 Kohlenstoffatomen (C9-C14-PFCA) in der EU unter REACH beschränkt. Diese Beschränkung umfasst auch die Salze der C9-C14-PFCA sowie Stoffe, die zu diesen Carbonsäuren abgebaut oder umgewandelt werden können, sogenannte Vorläuferverbindungen.
Werden C9-C14-PFCA, ihre Salze oder Vorläuferverbindungen als Bestandteil eines anderen Stoffes, in einem Gemisch oder Erzeugnis eingesetzt, gelten ab 25. Februar 2023 Grenzwerte von 25 ppb (entspricht 25 µg/l) für C9-C14-PFCA und ihre Salze sowie 260 ppb (260 µg/l) für ihre Vorläuferverbindungen. Für verschiedene Anwendungen, wie z.B. in Arbeitsschutztextilien, in Medizinprodukten, in Halbleitern oder in Feuerlöschschäumen gelten längere Übergangsfristen. Detaillierte Informationen, auch zu weiteren Ausnahmen, sind hier zu finden: Verordnung (EU) 2021/1297 oder REACH-Verordnung Anhang XVII Eintrag 68.
Viele Unternehmen haben bereits auf Alternativen umgestellt. Doch das Umweltbundesamt warnt: Alternative PFAS können genauso schädlich sein. Kurzkettige PFAS (z.B. Perfluorhexansäure = perfluorierte Carbonsäuren mit 6 Kohlenstoffatomen) sind ebenso langlebig und können durch ihre Mobilität leicht Gewässer verunreinigen und sich über den Wasserkreislauf rasch in der Umwelt verteilen – sie sind daher kein geeigneter Ersatz. Deutschland hat deshalb für die Perfluorhexansäure (PFHxA), deren Salze und Vorläuferverbindungen einen Beschränkungsvorschlag bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Die wissenschaftlichen Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und soziökonomische Bewertung (SEAC) haben diesen Vorschlag geprüft und unterstützen ihn (Stellungnahmen). Im nächsten Schritt entscheidet die EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über die EU-weite Umsetzung dieses Beschränkungsvorschlags.
Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehr als 4000 einzelne Stoffe. Das Umweltbundesamt hält, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, eine Regulierung der gesamten Stoffgruppe für notwendig, denn alle PFAS verbleiben für eine lange Zeit in der Umwelt. Die Regulierung dieser gesamten Stoffgruppe im Vergleich zur schrittweisen Regulierung einzelner Stoffe soll eine effiziente und schnelle Minimierung der Belastung mit PFAS für Mensch und Umwelt bewirken. Zudem soll ein Umsteigen auf alternative PFAS, die ähnlich besorgniserregend sind, verhindert werden. Dafür erarbeitet das Umweltbundesamt gemeinsam mit anderen Behörden aus Deutschland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und Dänemark für diese Stoffgruppe einen Beschränkungsvorschlag unter REACH. Die Verwendung von PFAS soll nur für die Anwendungen erlaubt werden, die wichtig für die Gesellschaft sind und bei denen die Emissionen in die Umwelt durch geeignete Maßnahmen minimiert werden können.