Derzeit bearbeitet das Umweltbundesamt Anträge für das Verpflichtungsjahr 2024, die ab dem 25. April 2024 eingereicht wurden.
Hintergrund
In Deutschland sind Inverkehrbringer von Kraftstoffen gesetzlich verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern. Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) hat der Bundestag im Mai 2021 ein Gesetz verabschiedet, das diese Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 anhebt. Den Verpflichteten stehen dafür verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung, beispielsweise der Einsatz von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder Strom für Elektrofahrzeuge. Um den Aufbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, wird der Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, mit dem dreifachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet.
Geregelt werden die Möglichkeiten der Stromanrechnung in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 [BGBl. I S. 4932]).
Elektrischer Strom, der zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb dem Netz entnommen wurde oder direkt von einer Stromerzeugunganlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird, kann zur Erfüllung der Treibhausgasquote genutzt werden. Im Abschnitt 2 der 38. BImSchV („Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb“) werden die für Antragstellende relevanten Bereitstellungsformen des Stroms beschrieben (vgl. §§ 5 ff. der 38. BImSchV). Unterschieden werden hier zwei Fälle:
Zum einen ist Strom anrechenbar, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde (§ 6 der 38. BImSchV)
Zum anderen kann auch das nicht-öffentliche Laden angerechnet werden: Pro reinem Batterielektrofahrzeug, das im jeweiligen Verpflichtungsjahr zugelassen war, ist ein pauschaler Schätzwert anrechenbar (§ 7 der 38. BImSchV)
Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammengang zuständig für die Überprüfung der Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen. Auf Grundlage der vom UBA ausgestellten Bescheinigungen kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen. Hierfür ist das UBA jedoch nicht zuständig – Quotenstelle ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).
Das UBA bescheinigt lediglich Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, sowie die daraus errechneten THG-Emissionen. Erlöse für diese Mengen können damit erst dann erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird. Dieser sogenannte „Quotenhandel“ liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich des UBA.
Mitteilung der energetischen Menge durch Antragsteller
Berechtigt, dem UBA Strommengen mitzuteilen und damit das Ausstellen einer Bescheinigung zu beantragen, ist der Ladepunktbetreiber bzw. die Ladepunktbetreiberin oder eine von ihm bzw. ihr bestimmte Person (beispielsweise ein Dienstleister). Für die Anrechnung des nicht-öffentlichen Ladens gilt die Person als Ladepunktbetreiber*in, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist.
Der Antragsteller teilt dem UBA die energetische Menge des elektrischen Stroms, der nach § 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 der 38. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum 28. Februar des Folgejahres mit. Des Weiteren legt er die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen als Nachweise zur Prüfung vor (näheres hierzu finden Sie in unserenm Dokument zu häufigen Fragen, FAQ). Das UBA prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind.
Das UBA stellt dem Antragsteller bei Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus (wieder die tatsächliche Menge). In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben; letztere schon unter Berücksichtigung der Verdreifachung des Energiegehaltes. Die Bescheinigung kann auf Antrag in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden.
Mehr zur Antragstellung
Die wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantworten wir in unserem Dokument zu häufig gestellten Fragen (FAQ). Das Dokument finden Sie unten zum Download (unter „Veröffentlichungen, Hinweise, Formulare“).
Zum Download finden Sie außerdem eine Vorlage für Antragsteller, die eine gemeinsame Mitteilung für mehrere reine Batterieelektrofahrzeuge machen. Diese ist dem Antrag ausgefüllt beizufügen.
Für die Antragsstellung bitten wir ab dem 01.01.2023 um die Beachtung der unten abrufbaren Hinweise vom 01.12.2022.
Die Antragstellung ist aktuell formlos möglich und kann per E-Mail erfolgen (Postfach: 38bimschv [at] uba [dot] de). Erwähnt sei, dass das UBA gemäß § 8 Absatz 3 der 38. BImSchV näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben kann. Sobald von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird dies auf dieser Website veröffentlicht.
Bei weiterführenden Fragen können Sie sich ebenfalls an das genannte E-Mail-Postfach wenden.