UBA führt 500-Gramm-Schwelle für Einwegkunststoffverpackungen ein

Ein angeschnittener Christstollen auf einem Holzbrettzum Vergrößern anklicken
Für die Verpackung eines 750-Gramm-Stollens wird künftig keine Einwegkunststoffabgabe erhoben.
Quelle: Peter Baier / Getty Images

Das Umweltbundesamt überarbeitet die Regeln für bestimmte Verpackungen im Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes: Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind künftig von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen. Damit wird die Anwendung des Gesetzes praxistauglicher gestaltet.

Das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) passt die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetz an. Künftig gilt für Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) eine Mengenschwelle von 500 Gramm.

Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG. Leere Lebensmittelbehälter wie Boxen für Mitnahmegerichte oder Salatschalen fallen ebenfalls unter die Mengenschwelle.

Abgabe für Stollenverpackungen mit über 500 Gramm Inhalt entfällt

Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter fallen insbesondere dann unter das Gesetz, wenn sie aus Einwegkunststoff bestehen, das darin verpackte Lebensmittel unmittelbar verzehrt werden kann und nicht erst zubereitet werden muss.

Mit der Einführung der o.g. Mengenschwelle ist insbesondere die Folienverpackung eines 750-Gramm-Christstollens nicht mehr abgabepflichtig im Sinne des EWKFondsG. Die hiergegen erhobenen Widersprüche werden vor dem Hintergrund der neuen Regelung bearbeitet bzw. werden sich durch die Anpassung der Stollen-Entscheidung erledigen.

Klare und praxistaugliche Abgrenzung

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie unter anderem Zigarettenfilter, Getränkebecher sowie Tüten und Folienverpackungen müssen sich an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. So sieht es das Einwegkunststofffondsgesetz vor, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und die EU-Einwegkunststoffrichtlinie umsetzt.

Dazu zahlen die im Gesetz genannten Unternehmen eine jährliche Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der vom UBA verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen die Kosten für erbrachte Leistungen zur Abfallbewirtschaftung, Reinigung des öffentlichen Raumes und Aufklärungsmaßnahmen erstattet bekommen. UBA und Bundesumweltministerium haben sich zum Ziel gesetzt, die Umsetzung des EWKFondsG für die betroffenen Unternehmen so klar und praxistauglich wie möglich zu gestalten. Daher wird die Anwendung der Regularien regelmäßig überprüft.

Das UBA hat die Mengenschwelle in Höhe von 500 Gramm am 3. November 2025 per Verwaltungsvorschrift eingeführt und auf der Plattform DIVID veröffentlicht. Bei Fragen steht das UBA über die offiziellen Kontaktwege zur Verfügung.

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