Klimaschutz: Windenergieanlagen weiterhin privilegieren

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Alternative Energieerzeugung mit Windkraft
Quelle: Stephen Meese/istockphoto

Um den Klimawandel abzubremsen, müssen Treibhausgasemissionen weiter gesenkt werden. Erneuerbaren Energien kommt dabei eine bedeutende Rolle zu. Insbesondere die Windenergie bietet großes Potenzial. Darum empfiehlt das UBA, Windenergieanlagen (WEA) weiterhin zu privilegieren und die Einführung pauschaler Siedlungsabstände zu vermeiden.

Die aktuellen Forderungen nach einer neuen Länderöffnungsklausel zur Einführung länderspezifischer Abstände oder der Abschaffung der Privilegierung von WEA im ⁠Außenbereich⁠, über welche der Bundesrat am 8. November 2018 entscheidet, stellen eine substanzielle Gefährdung für die Windenergie dar.

Selbstverständlich müssen Anwohner und Anwohnerinnen vor unzulässig hoher Lärmbelastung durch WEA geschützt werden. Diesbezüglich stellt die Technische Anleitung (TA) Lärm die bundesweit einheitliche Grundlage zur Ermittlung der Abstände zwischen der WEA und Siedlungen dar. Hinzu kommt: Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich nicht nur durch hohe Abstände, sondern auch durch schalloptimierte Betriebsweise der WEA gewährleisten. Dadurch entsteht bei gleichbleibend hohem Schutzniveau der Bevölkerung Flexibilität in der Standortwahl, welche bei Festlegung einheitlicher Mindestabstände verloren ginge. Gerade diese Flexibilität ist aber erforderlich, um die unterschiedlichen regionalen Voraussetzungen adäquat berücksichtigen zu können. Eine weitere Auswirkung einheitlicher Mindestabstände wäre ein Wegfall vieler heutiger Anlagenstandorte, so dass ein ⁠Repowering⁠, also der Austausch einer oder mehrerer älterer Anlagen durch leistungsstärkere, nicht mehr möglich wäre. Grundsätzlich zeigt die Potenzialstudie des ⁠UBA⁠ aus dem Jahr 2013, dass jede Erhöhung des Siedlungsabstandes sich massiv auf das noch zur Verfügung stehende Flächenpotential auswirkt.

Bayern machte Ende 2015 von der Möglichkeit Gebrauch, pauschale Abstände zwischen WEA und Wohngebieten im Landesrecht zu verankern (Länderöffnungsklausel). Diese Festlegung wirkte sich folgenschwer auf den Ausbau der Windenergie im flächengrößten Bundesland aus. Während im Jahr 2014 noch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für mindestens 218 WEA erteilt wurden, sank diese Zahl kontinuierlich auf nur noch 24 im Jahr 2017. Für das erste Halbjahr 2018 sind nur noch zwei neue Genehmigungen verzeichnet. Faktisch erlebt Bayern in den kommenden Jahren somit einen Zubaustopp. Ähnliche Entwicklungen wären auch in anderen Bundesländern zu erwarten.

Die Errichtung von WEA im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs grundsätzlich zulässig. Die durch diese Regelung verankerte Privilegierung der Windenergie bildet zum einen die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von WEA, zum anderen fordert sie die Träger der ⁠Raumordnung⁠ bzw. der kommunalen ⁠Bauleitplanung⁠ auf, der Windenergienutzung „substanziell Raum zu verschaffen“. Ohne die Privilegierung entfällt aus Sicht des UBA jegliche Verpflichtung, überhaupt Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine erfolgreiche Energiewende wäre unter diesen Umständen nicht denkbar.

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 Erneuerbare Energien  Windkraft