Auskunft über Chemikalien: EuGH stärkt Informationsrechte

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Der EuGH hat entschieden, dass die Auskunftspflichten auch für Teilerzeugnisse gelten
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Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Hersteller wesentlich detaillierter über besonders besorgniserregende Chemikalien in ihren Erzeugnissen Auskunft geben müssen – und zwar schon dann, wenn ein Teilerzeugnis mehr als 0,1 Prozent dieser Stoffe enthält. Bisher bezog sich der Grenzwert von 0,1 Prozent auf das Gesamterzeugnis.

Die Europäische Chemikalienverordnung ⁠REACH⁠ verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, über besonders besorgniserregende Stoffe in ihren Erzeugnissen Auskunft zu geben. Die Auskunfts- und Meldepflichten gelten ab einer Konzentration von 0,1 Gewichts-Prozent eines solchen Stoffes im ⁠Erzeugnis⁠. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Pflichten auch für Teilerzeugnisse gelten, die selbst die Erzeugnisdefinition von REACH erfüllen. Bisher konnte die Konzentrationsgrenze von 0,1 Prozent auf das Gesamterzeugnis (zum Beispiel ein Auto) angewendet werden. Jetzt gilt diese Grenze  auch für Teilerzeugnisse (Autositz, Lenkrad etc.). Der EuGH folgt damit dem Grundsatz "Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis", den auch Deutschland vertritt. 

Als besonders besorgniserregend werden unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH Stoffe angesehen, die beispielsweise krebserregend oder erbgutverändernd wirken oder besonders problematisch für die Umwelt sind, weil sie langlebig und giftig sind und sich in Organismen anreichern. Solche Stoffe werden auf die Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren gesetzt. Bisher befinden sich 163 Stoffe auf der Liste. Verbraucher und Verbraucherinnen können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, ob solche Stoffe in den Erzeugnissen vorkommen, die sie kaufen möchten oder bereits gekauft haben. Am einfachsten geht das mit dem Online-Formular des Umweltbundesamtes. 

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 EuGH  REACH  Informationspflicht  Chemikalien  EU-Chemikalienverordnung