Änderung im KrWG zur Sammlung von Alttextilien

Bild von alten Textilien die in der Öffnung eines Kleidungscontainers stecken. zum Vergrößern anklicken
Änderung seit dem 01.01.2025: Alttextilien getrennt vom Restmüll entsorgen.
Quelle: Maren Winter / stock.adobe.com

Seit dem 01.01.2025 ist gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Kraft getreten.

Damit wird die europarechtliche Vorgabe aus der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Neu ist damit für private Haushalte die Verpflichtung Alttextilien getrennt vom Restmüll zu entsorgen.

Bisher wurden in Deutschland auf freiwilliger Basis gebrauchte Textilien, die weiter genutzt werden konnten, von Drittsammlern oder Kommunen in sogenannten Kleidercontainern gesammelt. Nunmehr sind Kommunen verpflichtet, alle Alttextilien, also neben noch brauchbaren Textilstücken auch nicht mehr nutzbare, getrennt vom Restmüll zu sammeln. Es obliegt den Bundesländern und einzelnen Kommunen, wie sie dieser neuen Verpflichtung nachkommen. BürgerInnen sollten sich demnach in ihrer Kommune erkundigen, wie Alttextilien vor Ort gesammelt werden.

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