In der Verordnung zu Haushaltslampen (244/2099) werden Höchstwerte für die Elektroleistung (Watt) für einzelne Lichtleistungen (Lumen) vorgegeben.
In der Verordnung zu Nichthaushaltsbeleuchtung (245/2009) wird zwar sinngemäß ähnlich, aber unglücklicherweise in den Bewertungsgrößen anders verfahren: Hier werden Mindestwerte für die Lichtausbeute vorgegeben. Dies sind mindestens zu erreichende Werte der Lichtleistung (Lumen) pro notwendiger Elektroleistung (Watt) für einzelne Kategorien der Wattleistungen.
Näheres zu der Bezeichnung „Energiesparlampe” finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.