Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Der CO2-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an – ein Bereich, in dem deutsche und europäische Unternehmen weit vorne sind. Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen, und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt. Daher beobachten wir kontinuierlich, an welchen Stellen das Instrument noch weiterentwickelt werden muss. Dazu gehört auch die Frage, wie lange kostenlose CO2-Zertifikate zugeteilt werden. Mein Votum: So lange der CBAM nicht zufriedenstellend funktioniert, sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Exporteure verlängert werden.“
UBA-Präsident Dirk Messner: „Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben. Die Einführung des Schwellenwerts entlastet Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen. Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer Klimaschutz Hand in Hand gehen können.“
Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM (sogenannter Übergangszeitraum), um die Einführung des neuen Mechanismus gut vorzubereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen. Ab 1. Januar 2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Laut Europäischer Kommission befreit die neue Regelung etwa 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen – dabei geht es um zahlreiche Kleinstimporteure und Einzelpersonen – von den CBAM-Pflichten in der Regelphase ab 2026. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit großen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden, wie die derzeitige Probephase des CBAM ergeben hat. Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil an den Emissionen aus.
Weitere Vereinfachungen
Darüber hinaus gibt es weitere Vereinfachungen für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. Beispielsweise haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten. Bei letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.
Außerdem können CBAM-Anmelder, die vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben, bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis – „CBAM-pflichtig“ – in ihrer Zollanmeldung.
Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren im Omnibus-Paket I
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Februar 2025 als Teil des Omnibus-Paket I ihren Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsystems. Der Vorschlag (Omnibus I – COM (2025)87) umfasst die Anpassung der CBAM-Verordnung und bedurfte der Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats. Die Änderungen der CBAM-Verordnung sind nunmehr in Kraft getreten.
Der CBAM wurde Ende 2023 in Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) eingeführt. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU. Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt sowie eine klimafreundliche Produktion und grüne Leitmärkte weltweit gefördert. Für den Vollzug des CBAM in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.
Weitere WeInformationen:
Der CBAM im Detail:
Der CBAM erfasst in der Regelphase direkte klimaschädliche Emissionen der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie auch indirekte (d. h. strombasierten) Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte. Eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte wird von der Kommission geprüft.
Der Warenkreis CBAM-pflichtiger Waren kann dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (sog. CBAM-VO) entnommen werden.
Seit Oktober 2023 müssen die Importeure dieser Produkte quartalsweise Berichte über die direkten und indirekten Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.
2026 beginnt die Regelphase, in der Erwerb und Abgabe von CO2-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) verbindlich werden. Für das Importjahr 2026 müssen 2027 zum ersten Mal Zertifikate abgegeben werden.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Die Anzahl der abzugebenden CO2-Zertifikate ergibt sich aus den berichteten Emissionen unter Berücksichtigung von in Drittstaaten bereits entrichteten CO2-Preisen sowie der kostenlosen Zuteilung für vergleichbare Produkte im Europäischen Emissionshandel für die Industrie und Energiewirtschaft (EU-ETS 1).
Der CBAM wird künftig das zentrale EU-Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS 1 schrittweise ab.
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):
Die DEHSt im Umweltbundesamt ist seit Ende 2023 als nationale Behörde für das seit Oktober 2023 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem zuständig. Außerdem liegen die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie des Europäischen Emissionshandels 2 für Brennstoffe (EU-ETS 2) in ihrer Zuständigkeit. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) betraut.