Naturschutz und Gewässerentwicklung – ein schönes Paar
Fließgewässer und ihre Auen zeichnen sich natürlicherweise durch eine besonders hohe Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten aus. Aber die Biodiversität steht unter hohem Druck: In keinem anderen Ökosystem sind so viele Arten bedroht oder bereits verschwunden wie im oder am Wasser. Wenn Naturschutz und Wasserwirtschaft ihre Planung miteinander abstimmen, kann das zu positiven Synergieeffekten führen.
Naturschutz und Wasserwirtschaft erfüllen wichtige gesellschaftliche Aufgaben. Der Naturschutz widmet sich dem Erhalt der biologischen Vielfalt (Arten und Biotope), dem Gewässer- und Auenschutz, der Einrichtung und Sicherung von Naturschutzgebieten und der Landschaftspflege. Die Wasserwirtschaft ist im Wesentlichen mit Wasserver- und -entsorgung, Gewässerausbau, Hochwasserschutz, Sicherung der Wassergüte, Verbesserung der Gewässerstruktur und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Flüssen und Seen betraut.
Viele dieser Aufgaben lassen sich nur gemeinsam meistern. Oft ist es nur möglich die vom Wasser abhängigen Lebensraumtypen und Arten durch Fließgewässerrenaturierungen zu erhalten (Korn et al. 2005). Beispielsweise ist die Entwicklung des Lebensraumtyps „Weichholz Auwald“ in tief eingeschnittenen und stark ausgebauten Flachlandgewässern nur möglich, wenn durch Renaturierungsmaßnahmen wie Uferabflachung und Gewässerprofilanhebung eine dauerhafte Überschwemmung der angrenzenden Auenflächen ermöglicht wird (Mehr dazu: Deichrückverlegung als Voraussetzung für Wiedervernässung und Anbindung der Wümmeaue und Lebensräume für FFH-Arten durch Renaturierung der Murg geschaffen).
Wenn die Planungen des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft aufeinander abgestimmt werden, ergeben sich positive Synergieeffekte. Allein die Tatsache, dass ein großer Teil deutscher Bach- und Flussauen als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind, zeigt deutlich, dass eine Kooperation von Wasserwirtschaft und Naturschutz bei der Gewässer- und Auenentwicklung zahlreiche Vorteile haben kann.
Naturschutzgebiete für Gewässerentwicklung nutzen
In Naturschutzgebieten soll ein günstiger Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten bewahrt oder wiederhergestellt werden. Aus Sicht der Wasserwirtschaft muss für die Fließgewässer innerhalb dieser Schutzgebiete der gute ökologische Zustand erreicht werden. Es liegt daher auf der Hand, dass Renaturierungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten die geltenden Ziele des Naturschutzes und des Gewässerschutzes gleichermaßen fördern können (Korn et al. 2005) (Mehr dazu: Naturschutz beflügelt Gewässerentwicklung der Ahr).
Fließgewässer mit ihren bandartigen Strukturen bieten sich besonders für die Vernetzung von Biotopen an (Patt 2016). Sie könnten in Deutschland auf ca. 400.000 km Fließstrecke die Achsen eines vorbildlichen Biotopverbundes bilden.
Auch zahlreiche planerische Argumente sprechen dafür, Renaturierungsmaßnahmen gemeinsam mit der Schutzgebietsentwicklung zu planen (DWA 2017):
effektiver Einsatz knapper Mittel und knappen Personals,
„Mehrfachnutzung“ gering zur Verfügung stehender Flächen,
höhere ökologische Aufwertung,
höhere Akzeptanz in der Öffentlichkeit durch eine gemeinsame Zielsetzung und effektiven Mitteleinsatz,
höhere Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Zielerreichung.
Flussauen – Wo sich Gewässerentwicklung und Naturschutz treffen
Gerade in Flussauen bestehen zahlreiche Überschneidungen zwischen Wasserwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Flussauen sind deshalb in Deutschland seit langem ein gemeinsames Handlungsfeld. Ziel ist, die natürliche Funktionsfähigkeit von Fluss und Aue mit wenigen steuernden Eingriffen zu erhalten und wiederherzustellen. Gleichzeitig soll ein vorbeugender, naturnaher Hochwasserschutz erreicht werden (Mehr dazu: Hochwasser durch Renaturierung entschärfen).
Einen Impuls für die Renaturierung von Flüssen und Auen in Verbindung mit Naturschutzbestrebungen setzt das Bundesprogramm „Blaues Band“. Angelehnt an das „Grüne Band“ (Biotopverbund im ehemaligen deutsch-deutschen Grenzstreifen) soll der Biotopverbund „Blaues Band“ den Zustand von Fließgewässern flächendeckend verbessern. Dabei sollen auch die positiven Auswirkungen intakter Auenlandschaften für den Naturschutz, den Hochwasserschutz sowie Freizeit und Erholung berücksichtigt werden. (Mehr dazu: Rotenburg – Hochwasserabsenkung durch Auenreaktivierung an der Fulda)
Eine bundesweite Übersicht über ca. 170 größere Auenrenaturierungsprojekte, die zwischen 1981 und 2017 durchgeführt wurden, stellt das Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur Verfügung. Im Zuge dieser Projekte wurden Gewässerbetten und Ufer naturnah gestaltet, Altarme und Flutmulden wieder an das Gewässer angebunden, Auwälder, Feuchtwiesen, Röhrichte und Auengewässer wiederhergestellt, Deiche zurückverlegt, künstliche Rückstaue aufgehoben und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung extensiviert (BfN 2015).
Konfliktpotenzial zwischen Naturschutz und Gewässerentwicklung reduzieren
In der Praxis werden die gegenseitigen Belange von Naturschutz und Gewässerentwicklung leider teilweise zu spät, zu oberflächlich, oder gar nicht berücksichtigt. Das wirkt sich auf die Qualität von Maßnahmen aus oder kann sogar gegen geltendes Umweltrecht verstoßen. Ein gemeinsames Planen und Handeln ist wichtig, denn es nutzt Synergieeffekte, vermeidet Konflikte und schafft Planungssicherheit.
Neben den vielen gemeinsamen Zielen des Natur- und Gewässerschutzes können auch Interessenskonflikte entstehen (Hasch & Jessel 2004). Ein klassischer Zielkonflikt geht auf den Gegensatz zwischen „Prozessschutz“ und „Zustandsschutz“ zurück. In der naturnahen Gewässerentwicklung wird zum Beispiel eine eigendynamische Entwicklung von Fließgewässern angestrebt. Dafür werden Prozesse durch Initialmaßnahmen angestoßen, die dem Fluss seine eigene Dynamik zurückgeben („Prozessschutz“) (Mehr dazu: Naturnahe Gewässerunterhaltung als Renaturierungsmaßnahme – Eigendynamik erfordert Entwicklungsraum). Um einzelne Arten oder Lebensräume zu schützen, kann der Erhalt naturnaher Kulturlandschaft, zum Beispiel von Streuobstwiesen („Zustandsschutz“), nötig sein (BfN 2014). Wenn ein von Uferbefestigungen befreiter Fluss die Ufer an einer Streuobstwiese abzugraben droht, ist der Konflikt zwischen Natur-und Gewässerschutz also nicht mehr weit. Hier gilt es frühzeitig miteinander ins Gespräch zu kommen und Maßnahmen am Gewässer gemeinsam zu planen oder sich zumindest gegenseitig zu informieren.
Weitere Beispiele für mögliche Konflikte:
Laufverlängerung eines Flusses durch den Anschluss eines nicht mehr durchflossenen Altarms: Verlust geschützter Stillgewässer-Lebensräume (z. B. Lebensraum für Kammmolch und Schlammpeitzger),
Aufgabe von Nutzungen und die Entwicklung von Auwald: Konkurrenz zu schutzwürdigem Auengrünland (Nass-, Feucht- und Streuwiesen, magere Flachland-Mähwiesen),
Deichrückbau und –rückverlegung: Verlust von schützenswerten Magerrasenflächen und Mähwiesen.
Ein enger Austausch zwischen Wasserwirtschaft und Naturschutz ist für die Vermeidung solcher und ähnlicher Konflikte und für die Verbesserung der Maßnahmeneffizienz wichtig. Eine fehlende Kooperation kann Zielkonflikte erzeugen, die im Verlauf eines Projekts zu schwer überwindbaren Hindernissen führen. Mit Hilfe einer gemeinsam betriebenen Maßnahmenplanung lassen sich aufkommende Konflikte frühzeitig erkennen und gemeinsam abwägen bzw. lösen. (Mehr dazu: Kooperation und Partizipation für erfolgreiche Renaturierungen)
Generelle Ansätze, die Konfliktpotentiale zwischen Naturschutz und Wasserwirtschaft reduzieren können, sind (BfN 2014):
ausreichend große Gebiete für Ausweichmöglichkeiten betrachten,
Fachplanungen rechtzeitig abstimmen,
konkurrierender Ziele erfassen und entflechten,
Entwicklungsziele als Abstimmungsgrundlage formulieren,
bei konkurrierenden Flächenansprüchen Zonierungskonzept erstellen,
auf gemeinsames Ziel besinnen für ein überzeugendes gemeinsames Auftreten gegenüber Dritten.
Naturschutzrechtliche Belange bei Gewässerrenaturierungen
Trotz der grundsätzlichen Zielsetzung von Renaturierungsmaßnahmen, mehr Naturnähe und biologische Vielfalt im und am Gewässer zu erreichen, stellen die Baumaßnahmen selbst zunächst einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Deshalb können prüfende Fachbeiträge für die Aspekte Umweltverträglichkeit, Eingriffsregelung, spezieller Artenschutz und Natur-2000 Verträglichkeit erforderlich sein. Die Fachbeiträge bestehen aus einer Untersuchung, einer Studie oder einem Plan und einer Prüfung.
Die unterschiedlichen Prüfebenen und Prüfschritte der damit verbundenen Umweltfachbeiträge können verwirren. Häufig bestehen Unsicherheiten bei den Verantwortlichen für die Maßnahme oder deren Planung. Aber auch die beteiligten Behörden wissen nicht immer genau, wie eine frühzeitige Abstimmung wasserwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Belange stattfinden kann. Zudem sind vielen Beteiligten das Zusammenspiel der einzelnen Planungsinstrumente und deren Inhalte unklar.
Bei Renaturierungsprojekten sind u. a. folgende naturschutzrechtliche Aspekte zu beachten:
Eingriffe in die Natur und Landschaft und deren Vermeidung (§ 14 BNatSchG),
Eingriffsvermeidung, Verursacherpflichten und Kompensationserfordernisse (§ 15 BNatSchG),
Mögliche Umweltschäden (§ 19 BNatSchG) und Umweltverträglichkeit,
Eingriffe in Schutzgebieten wie z. B. Renaturierungen in Naturschutzgebieten (§ 20 BNatSchG),
Beeinflussung gesetzlich geschützter Biotope wie z. B. Nasswiesen (§ 30 BNatSchG),
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets (§ 34 BNatSchG),
Beeinträchtigung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 44 BNatSchG)
Für rechtlich tragfähige Renaturierungsprojekte müssen also neben wasserwirtschaftlichen Betrachtungen auch naturschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden. Zudem erfordern Gewässerausbauprojekte in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVVP) mit der festgestellt wird, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist und damit einer Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf (DWA 2017).
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich vorgesehenes, systematisches Verfahren, das die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens (z. B. Renaturierungsmaßnahme) auf die Umwelt feststellt, beschreibt und bewertet. Sie dient hauptsächlich dazu, Umweltbelange frühzeitig zu berücksichtigen und potenzielle Konflikte und konkurrierende Ansprüche abzuwägen. Die Ergebnisse der im Zuge der UVP durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) werden als Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bezeichnet. Eine UVP-Pflicht besteht nicht generell. Ein Gewässerrenaturierungsprojekt erfordert aber in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVVP) mit der festgestellt wird, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist.
Gewässerrenaturierungen sind im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 BNatschG) zu prüfen. Maßnahmenträger von Renaturierungsprojekten sind verpflichtet alle Maßnahmen, die Natur und Landschaft beeinträchtigen, zu vermeiden (§ 15 BNatschG). Dies gilt insbesondere für den besonderen Artenschutz und den Natura-2000-Gebietsschutz. Die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen und die Ableitung von Kompensationspflichten erfolgt im Fachplan des Renaturierungsprojektes oder im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) (DWA 2017).
Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) stellt die Maßnahmen dar, die bei einem Bauvorhaben geplant sind. Ziel des LBP ist es, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren oder zu kompensieren. Der LBP dient dem flächendeckenden Mindestschutz von Natur und Landschaft im Projektgebiet. Dazu werden der Ist-Zustand und der Zielzustand, der durch die Renaturierung erreicht werden soll, dargestellt und mögliche Veränderungen in Form einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz dargestellt.
Renaturierungsmaßnahmen in Schutzgebieten oder geschützten Biotopen
Renaturierungsmaßnahmen finden oft in geschützten Natur- und Landschaftsbereichen statt. Dazu zählen Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. In diesen Fällen ist die jeweils geltende Verordnung für das Schutzgebiet zu beachten (§ 20 BNatschG) (DWA 2017).
Bestimmte Biotoptypen innerhalb von Auen unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatschG). Hierzu zählen:
Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer inkl. ihrer Ufer und der uferbegleitenden Vegetation. Dazu zählen auch Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überflutete Bereiche.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder.
Sind diese Biotoptypen von einer Renaturierungsmaßnahme betroffen, sind ggf. Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs sicherzustellen (DWA 2017).
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) untersucht, ob ein Vorhaben speziell geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Hierbei werden die sogenannten „Anhang IV-Arten“ der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH), die „Artikel 1 Vogelarten“ gemäß Vogelschutzrichtlinie und streng geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) betrachtet. Handlungen sind verboten, die zu einer Tötung, Zerstörung oder Verletzung speziell geschützter Tier- und Pflanzenarten führen oder die Zerstörung ihrer Lebensräume mit sich bringen. Außerdem sind Störungen durch Lärm, Licht, Abgase, Erschütterungen und sonstige Beunruhigungen während des Vorhabens zu unterlassen.
Werden in Gebieten mit geplanten Renaturierungsmaßnahmen besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten im Gewässer, in der Uferzone oder in der Aue nachgewiesen, so ergeben sich besondere Beachtenspflichten gegenüber Beeinträchtigungen und Inanspruchnahmen.
Ein Eingriff (z. B. eine Renaturierungsmaßnahme) gilt dann als zulässig, wenn die Sicherung der Populationen und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation vollumfänglich für die meisten besonders geschützten Arten nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG über den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) sichergestellt sind.
Für bestimmte besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG müssen die entsprechend betroffenen Arten in der Regel einzelartbezogen hinsichtlich der einzelnen Verbotstatbestände beurteilt werden. Um Verbotstatbestände zu vermeiden gibt es ergänzende Möglichkeiten, sofern das Vorhaben ansonsten im Zuge der Eingriffsregelung zulässig ist, nämlich:
CEF- und Kompensationsmaßnahmen, die nachweislich den Schutz und die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleisten (CEF – continuous ecological functionality-measures, Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion);
FCS-Maßnahmen, falls nachweislich keine alternative Lösung unter Schonung der Art gegeben ist und der Erhaltungszustand der Populationen betroffener Arten sich nicht verschlechtert (FCS – favorable conservation status, Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes).
Natura-2000 - Verträglichkeitsprüfung
Ein großer Teil der Gewässer und Auen liegen in oder in unmittelbarer Nähe zu Natura-2000-Gebieten. Sind solche Gebiete von Renaturierungsmaßnahmen betroffen, so ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass die Schutzbestimmungen zu Natura-2000 nicht negativ beeinflusst werden (§ 34 BNatSchG). In der Regel wird in entsprechenden Situationen, in denen eine Gewässerrenaturierung in Natura-2000 Gebieten durchgeführt werden soll, eine Vorprüfung („N2000-Screening“) vorgeschaltet. Können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets nicht ausgeschlossen werden, so ist eine Verträglichkeitsprüfung zur detaillierten Feststellung möglicher Auswirkungen durchzuführen. Die Untersuchungen im Zuge dieser Verträglichkeitsprüfung orientieren sich an den Erhaltungszielen des jeweiligen Natura-2000-Gebietes – also am angestrebten Zustand der hier relevanten Lebensraumtypen und Arten. Werden die Auswirkungen der Renaturierung als erheblich eingestuft, kann das entsprechende Projekt nicht zugelassen werden bzw. können strenge Ausnahmevoraussetzungen aufgelegt werden.
Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß Natura-2000 sind dann gegeben, wenn:
Ein starkes öffentliches Interesse besteht,
nachweislich die beabsichtigten Maßnahmen in Form und Umfang erforderlich sind, und
keine Alternativen mit deutlich geringeren Beeinträchtigungen vorliegen.
Zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura-2000“ sind außerdem Kohärenzmaßnahmen vorzusehen, die eine volle Kompensation der Beeinträchtigung gewährleisten. Entwicklungsrisiken und temporäre Funktionsdefizite aufgrund zu langer Entwicklungszeiträume werden durch umfangreichere Kohärenzmaßnahmen abgedeckt (DWA 2017).
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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