Eine prioritäre Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA) unter REACH ist die Identifizierung (Screening), Priorisierung und Evaluierung besonders besorgniserregender Stoffe unter ökologischen Gefährdungskriterien und die Auswahl (Nominierung) regulatorischer Maßnahmen zur Kontrolle der Risiken für die Umwelt.
Zur Identifizierung (Screening) von möglicherweise besonders besorgniserregenden Stoffen nach den ökologischen Gefährdungskriterien nach Abs. d) bis f) des Art. 57 prüft das Umweltbundesamt zusätzlich zu den Daten aus den vorhandenen Registrierungsdossiers auch bereits vorhandene Stoffbewertungen und vorhandene Informationen zu intrinsischen Stoffeigenschaften aus anderen Quellen. Dazu gehören die Stoffbewertungen der EU PBT-Arbeitsgruppe, die Listen zu endokrin wirksamen Stoffen und die aus Sicht des Gewässerschutzes prioritär zu regulierenden Stoffe. Auf die Notwendigkeit weitergehender gemeinschaftlicher Regulierungen werden besonders die bekannt kritischen Stoffgruppen Zinnorganika, per- und polyfluorierte Chemikalien, Phthalate, bromierte Flammschutzmittel und PAK überprüft. Zusätzlich wertet das Umweltbundesamt konstant die regulatorischen Aktivitäten nicht-europäischer Staaten und relevante Veröffentlichungen zu umweltkritischen Stoffen aus.
Zur Priorisierung der relevanten Stoffe werden Kriterien wie z.B. das Produktionsvolumen, der weitverbreitete Gebrauch, die Freisetzung aus Produkten bzw. der Nachweis in der Umwelt durch Monitoring herangezogen. Zusätzlich sind Ergebnisse einer eventuellen sozioökonomischen Analyse zu beachten. Für Stoffe, für die trotz Verdacht noch unzureichende Daten zur Begründung als SVHC vorliegen, ist eine Evaluierung und evtl. die Forderung zusätzlicher Daten erforderlich.
Dem Umweltbundesamt stehen unter REACH die Zulassungspflicht und die Beschränkung als regulatorische Instrumente zur Kontrolle der Risiken für die Umwelt zur Verfügung. Eine wichtige Rolle spielt auch die sogenannte Kandidatenliste, auf der die Europäische Chemikalienagentur solche Stoffe veröffentlicht, die als besonders besorgniserregend gemeinschaftlich identifiziert wurden. Bei der Nominierung sind die Angemessenheit und die Effektivität des regulatorischen Instrumentes zu berücksichtigen und jeweils durch ein Anhang XV-Dossier von einem Mitgliedsstaat oder von der EU-Kommission zu begründen und zu initiieren.