Verbot der Verwendung von Aluminium als Aufbereitungsstoff zum Korrosionsschutz in Trinkwasserleitungen bestätigt
Klägerin nimmt Klage nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens zur Wirksamkeit von Aluminium zurück
Der über zehnjährige Rechtsstreit um die Aufnahme von Aluminium zur Korrosionsinhibierung in Trinkwasserleitungen in die „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ nach § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist beendet. Die Klägerin hat nach Vorlage eines vom Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg bestellten Gutachtens vom 24.11.2015 (mit Ergänzung vom 26.04.2016) die Klage auf Aufnahme in diese Liste am 30.06.2016 zurückgenommen. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass Aluminium nicht wirksam zum Korrosionsschutz in Trinkwasserleitungen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg erklärte mit dem unanfechtbaren Beschluss vom 30. Juni 2016 das gerichtliche Verfahren für erledigt. Der Klägerin wurden die gesamten Kosten des Verfahrens (1. und 2. Instanz) auferlegt.
Ohne Aufnahme in die Liste nach § 11 TrinkwV ist die Verwendung eines Stoffes zur Aufbereitung verboten und kann nach § 24 TrinkwV strafbar sein.
Die Verwendung von Aluminium als Aufbereitungsstoff zum Korrosionsschutz in Trinkwasserleitungen ist daher auch weiterhin verboten.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat durch die Trinkwasserverordnung das Umweltbundesamt beauftragt, die oben genannte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zu führen. Nach § 11 Abs. 3 TrinkwV dürfen Stoffe und Verfahren nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn sie hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Diese drei Voraussetzungen hatte das UBA auch für Aluminium mit dem Verwendungszweck Korrosionsschutz geprüft. Das Umweltbundesamt kam zu dem Ergebnis, dass dieser Aufbereitungsstoff diese Voraussetzungen für diesen Anwendungszweck nicht erfüllt und daher nicht in die Liste aufzunehmen ist. Bei der Entscheidung wurden die Arbeitsgruppe § 11-Liste, in der neben öffentlichen Einrichtungen auch öffentliche Wasserversorgungsunternehmen, Wasserforschungseinrichtungen und Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vertreten sind, die Trinkwasserkommission sowie nach § 11 Abs. 4 TrinkwV weitere Ministerien, die Bundesländer und weitere Einrichtungen beteiligt. Gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin Klage erhoben.