Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2025

Zu sehen ist die gelbe Tonne, in die der Plastikabfall kommt. Die Mülltonne ist überfüllt. Aus diesem Grund ist die Tonne nicht richtig verschlossen und ein Müllbeutel mit Plastikabfall ist zu sehen. zum Vergrößern anklicken
Verpackungen sollen möglichst gut recyclingfähig sein.
Quelle: Annett Seidler / Fotolia.com

Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst.

Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.

Nach einem Konsultationsverfahren zum Entwurf des Mindeststandards hat die ZSVR in Abstimmung mit dem ⁠UBA⁠ die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten Mindeststandard 2025 berücksichtigt. Die Hintergründe zu Änderungen im Vergleich zum Vorjahr können dort ebenfalls eingesehen werden. Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Die Ausgabe 2025 unterscheidet sich optisch deutlich von den Vorgängerversionen. ZSVR und UBA greifen damit Bitten aus der Wirtschaft auf. Eines der Ziele war es, die Lesbarkeit und Zugänglichkeit für Anwender*innen weiter zu erhöhen – insbesondere für Unternehmen und Verpackungshersteller. Die neue, praxisnahe Struktur soll zudem einen sanften Übergang zu zukünftig EU-weit einheitlich geltenden Vorgaben unter der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) vorbereiten.

Die Methodik, die der Bemessung zugrunde liegt, ist gleichgeblieben. Anhand der Praxis der Sortierung und Verwertung wird konkret gemessen, welcher Anteil der Verpackung für ein „zweites Leben“ in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht, also zu neuen Produkten verarbeitet wird. Die Rechtsgrundlage für den Mindeststandard bleibt § 21 Verpackungsgesetz.
Erstmals begleitet eine einfach verständliche Anwendungshilfe den verbindlichen Mindeststandard. Sie zeigt mit Schritt-für-Schritt-Anleitung und Verpackungsbeispielen, wie Unternehmen die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen ermitteln können.

Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle.

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 Recycling  Verpackungen  Mindeststandard  Abfall zur Verwertung