Rechtliche Steuerung

Hintergrund

Im Wesentlichen sehen drei internationale Übereinkommen für den Bodenschutz relevante Vorschriften vor. Zu nennen sind das „Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung“ (Wüstenkonvention) von 1994, das „Übereinkommen über die biologische Vielfalt“ von 1992 und die "Klimarahmenkonvention" von 1992. Wesentliche Ziele der Wüstenkonvention sind die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung der Dürrefolgen. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt hat die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zum Gegenstand. Die biologische Vielfalt umfasst auch die ⁠Biodiversität⁠ in terrestrischen Ökosystemen. Die Klimarahmenkonvention enthält Vereinbarungen für Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen, worunter auch Speicher und Senken von Treibhausgasen fallen. Zu nennen ist schließlich noch als regionales Völkerrecht das "Protokoll im Bereich Bodenschutz" zur Durchführung der "Alpenkonvention" von 1991.

Allerdings sieht keines der drei Abkommen hinreichende Instrumente für die Umsetzung des Ziels einer „Land Degradation Neutral World“ vor. Das Klimarahmenabkommen ist auf den ⁠Klimaschutz⁠ beschränkt und die Wüstenkonvention gilt nur für Trockengebiete (ca. 40 % der terrestrischen Fläche). Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt gilt zwar für alle Böden, enthält aber kaum bodenspezifische Anforderungen.

Rechtsinstrumente sind auch für die Umsetzung des Ziels einer „Land Degradation Neutral World“ auf nationaler Ebene erforderlich. Das betrifft Vorgaben zur Minimierung zukünftiger Landdegradationen sowie zur Wiederherstellung von degradierten Flächen. Ferner sind Planungsinstrumente notwendig, um das Ziel der ausgeglichenen Bilanz erreichen zu können.

In dem Rechtsgutachten von 2014 werden die Rechtsordnungen der EU, der USA und Brasilien untersucht, inwieweit sie hinreichende Rechtsinstrumente vorsehen. Auf dieser Grundlage werden Vorschläge für die Fortschreibung des internationalen Rechts unterbreitet.

Das Rechtsgutachten von 2019 untersucht, inwieweit das deutsche Recht für die Themenfelder  ⁠Erosion⁠ durch Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, Versiegelung durch Siedlung und Kontamination durch Industrie – ausreichende Vorgaben für eine effektive Umsetzung des Ziels „Land Degradation Neutrality“ vorsieht. Positive Ansätze werden als Anregungen im Sinne von  lessons-learned für die Entwicklungszusammenarbeit zusammengefasst.

Das Rechtsgutachten “Improving international soil governance - Analysis and recommendations ” vom Juni 2020 enthält eine kritische Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Steuerungsinstrumente für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung auf internationaler Ebene. Auf dieser Grundlage werden Vorschläge unterbreitet, wie die internationale Zusammenarbeit beim Bodenschutz verbessert werden kann und wie die internationalen Regelungen fortgeschrieben werden sollten.

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Schlagworte:
 Bodenschutzrecht  Klimarahmenkonvention  Wüstenkonvention