In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommen werden:a) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;b) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität de… weiterlesen