Herkunftsnachweise erhält jeder Energieproduzent, der drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
- Der Strom wird aus erneuerbaren Energien (z.B. aus Wasser, Wind, Sonne, Biomasse oder Geothermie) erzeugt.
- Der Stromproduzent beansprucht keine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, da
- dessen Anlagen nicht EEG-vergütungsfähig sind oder
- er den erzeugten Strom nach § 33b Nr. 3 EEG 2012 direkt vermarktet oder
- er das Grünstromprivileg (§ 33b Nr. 2 EEG 2012) in Anspruch nimmt.
- Der Stromproduzent erhält keine Marktprämie.
Die Stromerzeuger vermarkten daher den produzierten Strom direkt und können sich für die Menge an eingespeisten EE-Strom vom Umweltbundesamt Herkunftsnachweise ausstellen lassen.. Diese werden auf ihrem Konto im Herkunftsnachweisregister gutgeschrieben. Dieses Register betreibt das Umweltbundesamt.
So erhält beispielsweise ein Betreiber einer Wasserkraftanlage ohne EEG-Förderung Herkunftsnachweise für seine produzierte Strommenge, ein Besitzer einer Photovoltaik-Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, dagegen nicht. Würde dieser neben der EEG-Förderung zusätzlich Herkunftsnachweise erhalten, so verstieße dies gegen das „Doppelvermarktungsverbot“.