Die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen anzufechten, ist ein in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes festgelegtes Grundrecht für alle von einer Verwaltungsentscheidung betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Die umweltrechtliche Verbandsklage weitet diesen Rechtsschutz in Bereichen aus, wo die direkt Betroffenen selbst nicht bzw. nicht ohne Weiteres selbst klagen können, zum Beispiel weil die Umwelt als Allgemeingut betroffen ist.
Die anerkannten Umweltverbände verfügen erfahrungsgemäß über eine hohe Sachkunde und handeln als ausgewiesene Interessenwalter des Umweltschutzes. Dies rechtfertigt, dass sie die Belange des Umweltschutzes vor Gericht vertreten.
Durch die behördliche Anerkennung ist gesichert, dass nur Umweltverbände, die bestimmte Anforderungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfüllen, von diesen Klagerechten Gebrauch machen dürfen. So müssen die Verbände bspw. seit mindestens drei Jahren bestehen und sich in dieser Zeit auch tatsächlich für den Umweltschutz engagiert haben. Auf unserer Themenseite können Sie sich über diese und weitere Voraussetzungen der Anerkennung informieren.