Im Anhang VII ist festgelegt, dass alle anerkannten, das heißt in dem Stoffverzeichnis des Anhangs III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten, allergenen Duftstoffe als Inhaltsstoffe genannt werden müssen, und zwar sowohl auf dem Datenblatt über Inhaltsstoffe als auch auf der Verpackung eines Detergens, unabhängig davon, ob der Duftstoff in Reinform oder in Form eines ätherischen Öls zugesetzt wird.